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Bekanntmachung, betreffend Aenderungen d%% isnen zur Verkehrs-Ordunng für die Eisenbahnen
ands
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassu ung hat der Bundesrath in der Sit ng vom 6. Februar d. J.
folgende Aenderungen der Anlage B zur Ver ehrs- Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
Die Nr. XXXVor erhält Igente Fassung
Patronen aus ssolgenden Sccherheitssprengstoffe
Lahmenit (# e1emenge von salpetersaurem W salpelersaurem Kali und Naphtalin),
Dahn talt (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppelt chromsaurem Kali und
aphta
nsiasn iagn Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono= oder Dinitro-
nap
gressit (Gemen he von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, mit oder ohne
Aie von (see elsaurem Ammoniak),
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphtalin),
Roburit 1 (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzo uund übermangansaurem Kali),
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kallsalpeter un und Iintrobengal
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken
(Gemenge von einer neutral reagirenden Salpeterart — Ammoniaksalpeter ohne Zusatz
oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum —
und einem pflanzlichen oder thierischen Oel, das im Wesentlichen aus Kohlenstoff,
Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel),
Voswinkel'schem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitro-
benzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken),
Wagepulver (Gemenge von chlorsaurem Kal, Carnaubawachs und Hexenmehl — Lcko-
podium
Wetfelit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder
ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat)
werden znt7 uph Bedingungen beförd
L Die Paronen sind in uslide Lerschosfene. Blechbüchsen und letztere in starke Holz-
kisten zu *
(„) Mit Parassin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Um-
hüllung von Papier in Packete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so
getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Packete vereinigt werden, die durch
einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Packete
ind in hallkate ölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Aus-
treuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(5) Jede Kiste oder Tonne darf fchseent 50 Kilogramm Patronen enthalten.
it cinn und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Ausschrift
versehen sein.
. () Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgesiellie
Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1
und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.
(2) Eine gleiche Belscheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amt-
licher Beglaubigung der Unterschrift auszustelen
2. Am Ende ber Nr. XIIV ist als zweiter MWfaß nachzutragen:
Die vorstehend für flüssige Kohlensäure und für Stickoxydul erlassenen Vor-
ürhen finden auch auf flüssiges Acetylen, jedoch mit tfolgenden Zusätzen Anwendung:
An den Behältern dürfen Theile irgend welcher Art aus Kupfer, Messing oder
777 #eserbaltigen Legirungen nicht verwendet werden. Die Ventile miüssen aus
tahl b
Der bei beder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste
lässige Füllung betragen für Aceiylen: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm
Füasteern für je 3/0 Liter Fassungsraum des Behälters.“
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