Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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. Der Heubestandtheil dei 
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Hinsichtlich derjenigen Studirenden, welche vor dem 1. April 1896 in die ehemalige „Medizinisch- 
chirurgische Akademie für das Militär“ unter den früheren Bedingungen aufgenommen worden sind, 
verbleibt es bei der birherigen aktiven Dienstverpflichtung. 
arschration — §. 77 des Reglements über die Naturalverpflegung der 
Truppen im Frieden — wird von 1500 auf 2500 g erhöht. 
Die Bekleidungsämter übernehmen die Anfertigung der gesammten Fußbekleidung für die Truppen; 
die Schuhmacherwerkstätten der letzteren gehen ein. 
Bei den Bekleidungsämtern dürfen Unteroffiziere auch bei vorhandener Vakanz erst nach mehr- 
jährigem Verbleib in ihrer Charge zu Sergeanten befördert werden. 
15. Die durch Meine Ordre vom 28. März 1891 in Hersfeld provisorisch errichtete Kriegsschule bleibt 
dauernd bestehen. 
16. Diese Bestimmungen treten, sofern nicht ausdrücklich vorstehend für einzelne Maßregeln abweichend 
verfügt ist, mit dem 1. April 1896 in Kraft. 
Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Vor Neapel an Bord M. V. Hohenzollern den 29. März 1896. 
,··« Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1896. 
2— 
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Vorstehende Allerhöchste Rabinets Ordre wird mit Nachstehendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
I. Ausführungs-Bestimmungen. 
der Stellen des Unterpersonals, und zwar: 
Bartenstein: 
Zu 2 und 3b. 
a) bei der 
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16 
4 
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1 
b) bei der Greifenberg i. Pomm. : 
1 und 
  
      
   
  
der 
der Spielleute und Oekonomie- 
— bz. die Intendantur 
ist handschriftlich zu bewirken. 
der Militärbeamten des 
Militärbeamten zu 
   
das 
die 
in 
      
     
    
  
derselbe wie 
Kranken-, Unfall-, Invaliditäts= und Alters- 
Behörden und Institute und die Unfall- 
in in dem Umfange, in welchem diese 
Intendanturen des Gardekorps und des III. Armee- 
Pferdegeld, Servis, 
2c.) der außerhalb 
ausgestatteten 
Geschäftsbereich 
III. Armee- 
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
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