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die Prüfung und Anweisung der Liquidationen über die der General-Inspektion der Fußartillerie
überwiesenen Gelder zur Ertheilung von Reitunterricht an die zum Besuche der vereinigten Artillerie-
und Tngenieurschule kommandirten Fußartillerie-Offiziere (Kapitel 24, 21),
die Anweisung der der Inspektion der Jäger und Schützen für das Halten und Abrichten von
riegshunden zur Verfügung stehenden Gelder (Kapitel 24, 20),
ne Anweisung der Holzdeputate für pensionirte Offiiere,
die Abnahme der Jahresrechnungen der Militär-Pensionskasse, der milden Fonds und des
Nationaldanks;
die Geschäfte des ökonomischen Reserenten bei der General-Inspektion der Fußartillerie (durch
ein Mitglied der Intendantur wahrzunehmen);
e.) das Kassen= und Rechnungswesen der Hausverwaltung des Kriegsministeriums.
Die Zuweisung weiterer Geschäfte bleibt vorbehalten.
Für die von der Intendantur vorzunehmenden unvermutheten Kassenprüfungen ist die
Ausstellung „offener Ordres“ nicht erforderlich.
Im Uebrigen finden die für die dienstlichen Befugnisse und Pflichten der Korps-Intendantur
bz. des Korps-Intendanten geltenden Bestimmungen auf die Intendantur der militärischen
Dnstitute und den Ober-Intendanturrath sinngemäße Anwendung. Deckblätter zu den einschlägigen
Druckvorschriften werden nicht ausgegeben.
Die Deckung des Bedarfs an Zahlmeistern und Zahlmeister-Aspiranten für die der
Intendantur überwiesenen Behörden und Institute sowie die Bearbeitung der persönlichen
Angelegenheiten der Genannten erfolgt in derselben Weise wie bisher durch das Gardekorps bz.
III. Armeekorps. Den für die Intendantur etatsmäßigen Jahlmeister-Aspiranten stellt das
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Vardekorpe unter Zutheilung zu einem der in Berlin stehenden Truppentheile behufs Verpflegung
über den Etat.
Die für die Geschäftsräume der Intendantur erforderlichen Ordonnanzen stellt ebenfalls
das Garvekorps.
Die Geschäfte des Sanitätsamtes nimmt für die zum Geschäftsbereich der Intendantur
gehörigen Behörden, Institute, Offiziere und Beamten bis auf Weiteres das Sanitätsamt des
Gardekorps wahr.
Für die Unfallversicherungs-Angelegenheiten der vorgenannten Behörden 2c. ist das Schieds-
zecht für Unfallversicherung im Bereiche des III. Armeekorps mit dem Sitze in Spandau
zuständig.
Für den Geschäftsbereich der Intendantur wird bei der General-Militärkasse eine besondere
Zahlungsstelle errichtet. Sie führt die Bezeichnung „General-Militärkasse, Zahlungsstelle der
militärischen Institute“.
Zu ze und 5. Zunächst kommen
33 Garnison-Bauwarte und
16 Garnison-Bauschreiber
auf den Etat; auf dieselben sowie auf den Registrator bei der Kriegsakademie finden die Bestimmungen,
betreffend Regelung der Gehälter der etatsmäßigen mittleren und Kanzleibeamten nach Dienstaltersstufen —
Armee-Verordnungs-Blatt für 1894, Seite 111/112, — Anwendung. Die beiliegende Nachweisung ergiebt 3,
das Nähere; in derselben sind auch die sonst eingetretenen Aenderungen enthalten.
In dem Verzeichniß der Reichsbeamten der Militär-Verwaltung in der Zusammenstellung „Gesetz, 3
betreffend die Bewilligung von Wohnungsgeldzuschüssen“, ist einzuschalten
a) Seite 36/37: „Kapitel 28, Garnison-Bauwesen“, und in Längsspalte „unter V des Tarifs als
Subalternbeamte“:
„Garnison-Bauwarte“
„Garnison-Bauschreiber“;
b) Seite 38/39 bei Kapitel 35 „unter V des Tarifs als Subalternbeamte“ vor den Kanzleisekretären
(früher Kanzlisten) bei der Kriegsakademie:
„Registracer und“.
Ferner ist in der „Klassifikation der Reichsbeamten zu §. 19 der Allerhöchsten Verordnung vom
21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten“
— Armee-Verordnungs-Blatt 1895, Seite 154/1756 — „unter Klasse VI. Subalterne der übrigen
Reichsbehörden“ nachzutragen: