Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Kriegsministerium. Berlin den 28. März 1896. 
Nr. 94. 
Preußisches Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895. 
An 11. April 1896 tritt in Preußen das durch die Gesetzsammlung für 1895 Seite 413 u. f. veröffentlichte 
Stempelsteuergesetz vom 31. Juli 1895 mit den im Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen 
Staatsanzeiger Nr. 44 vom 19. Februar 1896 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen in Kraft. Die 
Truppentheile, Kommando= und Militärbehörden r2c., für welche das Stempelsteuergesetz zur Geltung kommt, 
erhalten je einen Abdruck dieser Bestimmungen durch Vermittelung der Korps-Intendantur kostenfrei. 
Im Auftrage. 
No. 362/3. 96. B. 1. Fhhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1896. 
Nr. 95. 
Ansgabe neuer „Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Wasserstraßen“. 
Die genannte Vorschrift ist neu gedruckt worden und wird den in Betracht kommenden Dienststellen in der 
erforderlichen Anzahl zugehen. Dieselbe erhält im Druckoorschriften-Etat die Nr. 490. Die in diesem Etat 
unter Nr. 185 aufgefren „Gesichtspunkte 2c.“ treten mit dem Erscheinen der neuen Dienstordnung außer Kraft. 
  
Im Auftrage. 
No. 104 5/3. 96. A. 1. Frhr. v. Falkenhausen. 
Kriegsministerium. Berlin den 31. März 1896. 
Nr. 96. 
Vorllibergehende Bewilligung überetatsmäßiger Rationen an aggregirte Obersten, Oberstlientenants 
oder Majors. 
Zur eseitiung hervorgetretener Zweifel wird Folgendes bestimmt: !½:½“. » 
1. Die auf Grund der Bemerkung zu Ziffer 10 Abschnitt VII des seitherigen Nationstarifs erfolgten 
vorübergehenden Bewilligungen überetatsmäßiger Rationen gelten vom Tage des Bekanntwerdens 
des Neuabdrucks des Tarifs — A. V. Bl. für 1895 S. 284 — noch auf die Dauer von sechs 
Monaten, falls nicht ein früherer Endtermin bestimmt ist, oder die Voraussetzungen, unter 
denen die Bewilligung stattfand, vorher in Wegfall kommen. 
. Erscheint aus besonderen Billigkeitsrücksichten oder aus dienstlichem Interesse ausnahmsweise eine 
Bewilligung solcher überetatsmäßiger Rationen über den durch den Neuabdruck des Rationstarifs 
begrenzien Zeitraum hinaus geboten, so bleibt in jedem einzelnen Falle die Entscheidung hierüber 
dem riegsministerium, Militär-Oekonomie-Departement vorbehalten — vergl. Nachtrag III zu 
## 
  
  
  
§. 68 des pflegungs-Reg 
Im Auftrage. 
No. 118/3. 96. B. 2. Frhr. v. Gemmingen. 
Kriegsministerium. Berlin den 2. April 1896. 
Nur. 97. 
Zusammensetzung der Artillerie= bz. der — nMevisions-Komnision bei dem Artilleriedepot 
ei Jüterbog. 
Die Artillerie Rroisione Kommisston bei dem Artilleriedepot bei Jüterbog hat zu bestehen aus 
dem Vorstande des Artilleriedepots als Präses und 
dem Feuerwerksoffizier des Arsilleriedepots als Mitglied. 
Abänderung der Vorschrift über das Geschäftsverfahren bei den technischen Revisionen im Bereiche 
der Artilleriedepots bleibt vorbehalten. .
	        
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