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In der genannien Vorscheit #zs. zunist tt ändern:
Seite 29 im §. 53 fügte Stelle hat zu lauten:
bbei ven- zae er e uen' zülchten einem Lieutenant der Fußartillerie-Schießschule“;
Seite 15, Zeile 9 von obem! und Zeile 10 von unten, sowie
Seite 38, Zeile 6 von
ist stait „i und *' grn! setzen „i7.
Im Auftrage.
No. 660/2. 96. A. 6. Frhr. v. Falkenhausen.
Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1896.
Nr. 98.
Verwaltung und Bezeichnung der Garnisonlazarethe in Metz.
Das bisher zum araisaniesare in Metz gehörige Hülfslazareth in Montigny erhält mit dem 1. April 1896
eine selbständige Verwalt
Die gewät ##hrte führen von diesem Zeitpunkt ab folgende Bezeichnung:
das bisherige Hauptakreth:
„Garnisonlazaret 51 Met -Stad6 “
das bisherige Hülfslazareth:
arnisonlazareth II Metz— ont igny.“
schriftlichen —se mit den genannten Anstalten ist zur Vermeidung von Weiterungen und
Vazögerusaen in der Bestellung von Postsachen 2c. vorstehende Bezeichnung besonders zu beachten.
In Vertretung.
No. 180 7/2. 96. M. A. v. Spitz.
Kriegsministerium. Berlin den 7. April 1896.
Nr. 99.
Ligquidirung der Beiträge für die Juvaliditäts- und Altersversicherung.
Die Liquidationen über Beiträge zur Invaliditäts= und Altersversicherung sind im Vereiche der Militär-
verwaltung künstig nur mit dem Attest „Die Ri tigkeit bescheinigt“ zu versehen.
dieser Bescheinigung liegt zugleich das Anerkenntniß, daß die Beiträge zum Ankauf von
Versicherungomorlen verwendet und diese 8 die Quittungskarten richtig eingeklebt worden sind.
Bezüglich der Verantwortlichkeit der Truppen und Verwaltungen für die richtige Verwendung der
Beiträge und Marken wird hierdurch nichts geändert.
Im Auftrage.
No. 40/2. 96. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 30. März 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Tragering des Revolvers 83.
Beim uUnbrau n arweren e der jetzigen, 2,5 mm starken Trageringe der Revolver 83 sind solche von 3 mm
* einzustellen. Die Oese zur Aufnahme des Trageringes ist alsdann von den Truppenbüchsenmachern
bz. Paffenmeistern mittelst der Reibeahle von 3,2 mm auf 3,4 mm, ohne besondere Vergütung hierfür, zu
erweitern
No. 443. 96. A. 2. Frhr. v. Falkenhausen.