Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Dem Berichte über das Einzel-Prüfungsschießen ist eine Stärkenachweisung nach nachstehendem Muster 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Stärkenachweisung. 
1. 2. 3. — * 5. 6. 7. 
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14. 
Bemerkungen. 
1. In Spalte 2 sind diejenigen Unteroffiziere und Mannschaften, für welche keine Patronen 38 
empfangen werden — vergl. Uebungemunitions-Vorschrift §. 12 — und welche daher grund- 
sätlich am Schulschießen nicht Theil nehmen, ferner die etatsmäßigen Schreiber und die außer- 
etatsmäßigen Zahlmeisteraspiranten abzusetzen. 
Die etatsmäßigen Schreiber und die außeretatsmäßigen Zahlmeisteraspiranten, sowie Kurzsichtige, 
deren Sehkraft nicht ausreicht, um auf der für das Prüfungsschießen vorgeschriebenen Entfernung 
schießen zu können (Schv. Nr. 85), nehmen am Prüfungsschießen nicht Theil; desgleichen die- 
jenigen Mannschaften des jüngsten Jahrgangs, einschließlich Einjährig-Freiwillige, welche in Folge 
von Krankheit 2c. noch nicht 8 Wochen Dienst gethan haben. 
Innerhalb des Standortes Beurlaubte und Kommandirte sind in Spalte 7 oder auf der Rückseite 
der Stärkenachweisung zu erläutern; es ist hierbei zu erörtern, weshalb ihre Heranziehung zum 
Prüfungsschießen unthunlich war. 
d#N Sale-Freiwiligen sind gesondert über den Zahlen des jüngsten Jahrgangs mit rother 
inte zu führen. 
5. Das in Bemerkung 4 zu dem Berichte Gesagte findet auch für die Stärkenachweisung sinngemäße 
Anwendung. 
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