Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnunge-Vlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Berlin den 12. Mai 1896. Nr. 13. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der vierteljährliche Pränumerationspreis dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
Postanstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer ersolgt auch der Verkauf einzelner Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 N berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung sestgesetzt ist. — Die Expedition liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.. 90 4 
durch die Post oder in direkter Zusendung von der Expedilion zu beziehen. 
Nr. 113. 
Verlegung des Stabes der 19. Kavallerie-Brigade. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Der Stab der 19. Kavallerie-Brigade wird von Oldenburg 
nach Hannover verlegt. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Neues Palais den 29. April 1896. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. Mai 1896. 
Vorstehende Allerböchste Rabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 75/5. 96. A. 1. « Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 7. Mai 1896. 
Nr. 114. 
Größere Truppenübungen 1896. 
Seine WMoajestät der Raiser und Rönig haben genehmigt, daß die gemäß Allerhöchster Rabinete-Ordre 
vom 16. Januar 1896 in diesem Jahre zu bildende Kavallerie-Division B (vergl. Armee-Verordnungs-Blatt 
Seite 28) nicht beim XV., sondern beim XVI. Armeekorps aufgestellt wird und ihre durch die Hdien= 
Ordnung II. Theil, Abschnitt D, vorgeschriebenen besonderen Uebungen in einem Gelände bei Maiweiler 
abhält. Bei der Benutzung dieses Geländes zu vorliegendem Zweck darf über das in Ziffer 415 der Feld- 
dienst-Ordnung vorgesehene Mindestmaß nicht hinausgegangen werden. 
No. 909/4. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
  
  
Kriegsministerium. Berlin den 7. Mai 1896. 
Nr. 115. 
Aenderung des §. 45 der Reiseordnung. 
Mit Allerhöchster Genehmigung erhält der §. 45 der Reiseordnung für die Personen des Soldatenstandes 
die folgende veränderte Fassung:
	        
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