Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Der Terla der von Mir zu genehmigenden Proben zu den auf den Epaulettes 2c. zu tragenden Namens- 
zügen sehe Ich entgegen. 
Neues Palais den 16. Mai 1896. 
Wilhelm. 
An das Kriegsministerium. 
Kriegsministerium. Berlin den 20. Mai 1896. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets,Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
No. 770/5. 96. 2. 1. Bronsart v. Schellendorff. 
Kriegsministerium. Berlin den 8. Mai 1896. 
Nr. 125. 
1. 
— 
2 
Regelung der Gehälter nach Dienstaltersstufen. 
Bei Feststellung des Besoldungsdienstalters für solche Beamte, die den Dienst bei einer Behörde beab- 
sichtigtermaßen mit dem Beginn eines Kalendervierteljahrs antreten sollten, die indessen, weil der erste bz. 
auch der zweite Tag des betreffenden Lleberoiertelahrs ein Sonn= oder Festtag war, den Dienst erst an 
dem darauf folgenden Werktage antreten konnten, ie o zu verfahren, als ob der Dienstantritt am ersten 
Tage des Kalendervierteljahrs wirklich erfolgt wäre. 
Hinsichtlich solcher etatsmäßigen unteren, Kanzlei= und mittleren Beamten, die unmittelbar vor ihrem 
Eintritt in die betreffende Dienststelle dem aktiven Gendarmeriedienste angehört haben und in diesem als 
Hülssgendarm beschäftigt gewesen sind, kann nach den gegenwärtig bestehenden Grundsätzen die frühere 
Dienstzeit nur von dem Zeitpunkte der definitiven Anstellung als Gendarm ab berücksichtigt werden. 
Dadurch erwachsen früheren Hülfsgendarmen, die in der Gendarmerie länger als sechs Monate auf 
definitive Anstellung haben warten müssen, bei ihrem Uebertritt zu einer anderen Verwaltung Nachtheile in 
ihren Einkommensverhältnissen gegenüber den Gendarmen, die als sogenannte Probisten in etatsmäßigen 
Stellen für Gendarmen verwendet und bei nachgewiesener Brauchbarkeit spätestens sechs Monate nach 
Beginn der Probedienstleistung definitiv als Gendarm angestellt worden sind. 
Um diese Nachtheile thunlichst abzuwenden, wird bestimmt, daß bei Hülfsgendarmen, sofern sie aus 
dienstlichen Rücksichten in einer nicht etatsmäßigen Stelle haben verbleiben müssen und deshalb nicht, wie 
die in etatsmäßigen Stellen verwendeten Probisten, nach der üblichen sechsmonatlichen Probezeit definitiv 
haben angestellt werden können, bei ihrem späteren Uebertritt in eine Beamtenstellung für die Gehalts- 
regelung nach Dienstaltersstufen anzunehmen ist, daß sie zu dem Zeitpunkt die etatsmäßige Anstellung 
als Gendarm erlangt hätten, zu dem ein innerhalb der Brigade nach dem betreffenden Hülfsgendarmen 
in den Gendarmeriedienst eingetretener dienstjüngerer Anwärter definitiv als Gendarm angestellt worden 
ist. Die maßgebenden Jestangüben sind im vorkommenden Falle durch eine Anfrage bei dem Kommando 
der betreffenden Gendarmerie-Brigade zu ermitteln. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach Nr. 
des Erlasses vom 24. Januar d. 8 (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 43) den Gendarmen beim Uebertritt 
in eine Beamtenstellung das in der früheren Stelle zuletzt bezogene Gehalt zwar zu belassen ist, bagegen 
auf das für das weitere Aufsteigen in der neuen Stellung maßgebende Dienstalter nur die nach Er- 
langung des Zivilversorgungsscheins in der Gendarmerie zugebrachte Dienstzeit angerechnet werden 
arf. 
Nach der Festsetzung im 1. Satze des Erlasses vom 28. Februar d. J. (Armee-Verordnungs-Blatt Seite 67) 
ist für die als etatsmäßige miltlere und Kanzleibeamte angestellten früheren Gendarmen oder Schutzmänner 
die Anrechnung der Militärdienstzeit ausgeschlossen. Hiernach ist für die Folge zu verfahren, wogegen 
es in den Fällen, in denen eine Anrechnung von Militärdienstzeit bereits s#chegchunden hat, bei dieser 
Anrechnung sein Bewenden behält. 
  
  
  
No. 343/4. 96. B. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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