Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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8. 3. 
Im Uebrigen findet eine Personenbeförderung ohne Ent- 
gelti) oder zu ermäßigtem Fahrpreis nur auf Grund eines 
besonderen Ausweises der Militär-Eisenbahn statt. 
Die den Abgeordneten des Reichstags von dem Herrn 
Reichskanzler ausgefertigten Freikarten gelten auch für die 
Militär-Eisenbahn. 
8. 4. 
Die im 8. 3 Absatz 1 gedachten Ausweise sind: 
a) Freikarten, 
b) Berechtigungsscheine zu einmaligen Freifahrten, 
e) Berechtigungskarten zu ermäßigten Fahrpreisen. 
Diese Ausweise werden von der Direktion der Militär- 
Eisenbahn ertheilt. Sie sind nicht übertragbar und dürfen 
nur nach Maßgabe ihres Inhalts benutzt werden. 
8. 5. 
Die Freikarten (8. 40) berechtigen während ihrer Gültigkeits- 
dauer zur unentgeltlichen Benutzung aller fahrplanmäßigen 
Personenzüge der Militär-Eisenbahn in der angegebenen 
Wagenklasse. 
Die Berechtigungsscheine (§. 4b) ermächtigen die Fahr- 
karten-Ausgabe zur unentgeltlichen Ertheilung einer Fahrkarte 
für die im Berechtigungsschein bezeichnete Strecke der Militär= 
Eisenbahn. 
Die Berechtigungskarten (§. 40) gewähren während ihrer 
Giltigkeitsdauer für alle fahrplanmäßigen Personenzüge der 
Militär-Eisenbahn und für die angegebene Wagenklasse Anspruch 
. auf eine Fahrkarte zu den in Anlage 1 bezeichneten ermäßigten 
— Fahrpreisen. 
) Wegen unentgelllicher Benutzung der Militär-Eisenbahn vergl. 
auch die Erlasse vom 24/1. und 23/12. 95. — No. 914/11. 94. bg. 
495/9. 95. B. 3. — A. V. Bl. S. 34 u. 278.
	        
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