Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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8. 6. 
Freikarten (s. 4a) werden zur Ausführung von des 
öfteren sich wiederholenden Reisen ertheilt und zwar: 
1. bei Dienstreisen, für welche die Eisenbahnfahrgelder auf 
Militärfonds übernommen werden müßten, 
a) an Offiziere, Sanitätsoffiziere,.!) obere Beamte der 
Militär-Verwaltung — einschließlich der bei den tech- 
nischen Instituten der Artillerie und der Versuchsstelle 
für Sprengstoffe vertragsmäßig angestellten Assistenten, 
Ingenieure und Chemiker — sowie an die mit 
der Militärseelsorge betrauten Zivilgeistlichen in der 
II. Wagenklasse, 
b) an Meister und Meistergehülfen der unter a genannten 
Institute, sowie an Unterbeamte der Militär-Verwal- 
tung — einschließlich der die Zivilgeistlichen in Aus- 
übung der Militärseelsorge begleitenden Zivilküster und 
Organisten — in der III. Wagenklasse. 
An Kinder (auch Stief= und Pflegekinder) der auf ab- 
gelegenen Stationen der Militärbahn, sowie sonstigen 
außerhalb Berlins an der Militärbahn belegenen mili- 
lärischen Anstalten stationirten Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Beamten der Militärverwaltung und Unteroffiziere von 
dem Stationsorte aus zum Besuch von Volks= und Fort- 
bildungsschulen aller Art mit Ausnahme der Hochschulen 
(Universitäten u. s. w.), sowie zum Besuch besonderer 
Unterrichtsstunden (Musikstunden, Nähstunden u. s. w.) und 
zum Einsegnungsunterrichte mit der Maßgabe, daß bei 
Söhnen, welche zur Erlangung der wissenschaftlichen Be- 
fähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst höhere 
Lehranstalten besuchen, diese Vergünstigung fortfällt, sobald 
die vorschriftsmäßige Befähigung erreicht ist, in der Regel 
also bei Gymnasien, Realgymnasien, Kadettenanstalten und 
Oberrealschulen nach einjährigem erfolgreichen Besuch der 
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1) Wo in diesen Bestimmungen von Sanitätsoffizieren die Rede 
ist, gilt das Gesagte auch bezüglich der Sanitätsoffizierdienstthuer (Unter- 
rzte und einjährig freiwilligen Aerzte).
	        
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