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vorausgesetzt, daß der bisherige Wohnort nicht ver-
ändert wird);
falls Offiziere u. s. w. bei Ausübung ihres Dienstes ver-
letzt werden und nicht an ihrem Dienstorte in ärztliche
Behandlung genommen werden können, den Ehefrauen
und nächsten Angehörigen derselben — von Zeit zu Zeit
in mäßigen Grenzen — vom Dienstort nach dem Ort
der ärztlichen Behandlung.
Die freie Fahrt kann auch im Falle der Tödtung eines
Offiziers u. s. w. im Dienst außerhalb seines Dienstortes
den nächsten Angehörigen behufs Abholung oder Ueber-
führung der Leiche nach dem Dienstorte gewährt werden;
bei Verabschiedung oder Entlassung aus dem Dienst für
die Person des Offiziers u. s. w. und für die zu seinem
Hausstande gehörigen Personen zur Reise nach dem von
ihm gewählten neuen Wohnorte innerhalb eines Jahres
nach dem Tage der Verabschiedung u. s. w.;
bei dem Tode eines im Dienst befindlichen Offiziers u. s. w.
für die Personen seines Hausstandes zur Uebersiedelung
nach dem von ihnen gewählten neuen Wohnorte innerhalb
eines Jahres nach dem Tode;
.den Vertretern und Ingenieuren gewerblicher Unter-
nehmungen u. s. w., welche zu dienstlichen Zwecken und
im Interesse des Dienstes der Eisenbahn-Truppen bz. der
Artillerie-Prüfungs-Kommission nach den auswärtigen
Uebungs= und Schießplätzen bz. von dort nach Berlin
herangezogen werden, für die II. Wagenklasse;
4. an Handwerker und Arbeiter der Militär-Eisenbahn zur
Ausführung von Dienstgeschäften und Arbeiten;
4 an Privat-Handwerker auf Grund vertragsmäßiger Zu-
sicherung in Fällen besonderen Bedürfnisses zur Aus-
führung für die Militär-Eisenbahn übernommener Arbeiten;
. den Mitgliedern des Landeseisenbahnraths und der Bezirks-
eisenbahnräthe behufs Theilnahme an den betreffenden
Sitzungen für die Reisen nach und von dem Orte der
Sitzungen (s. 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1882 —