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Eisenbahn-Verordnungs-Blatt Seite 239 —); desgleichen
den an den Berathungen der zuständigen Tarifkommission
theilnehmenden Mitgliedern des Verkehrsausschusses und
den zu den Berathungen dieser Körperschaften etwa zu-
gezogenen Sachverständigen;
den Beamten der am deutschen Freikartenverbande be-
theiligten Verwaltungen und den Beamten solcher fremden
Eisenbahnverwaltungen, die nicht lediglich Bahnen unter-
geordneter Bedeutung betreiben, unter der Voraussetzung,
daß seitens der betreffenden Verwaltungen Gegenseitigkeit
geübt wird:
a) bei Dienstgeschäften und Belehrungsreisen,
b) bei der Einberufung, Beurlaubung oder Entlassung für
die Person des einberufenen, beurlaubten oder ent-
lassenen Beamten;
den Zoll= und Steunerbeamten für diejenigen Reisen,
welche sie in Gemäßheit des §. 25 Absatz 2 des Regulativs,
betreffend die zollamtliche Behandlung der Güter und
Effektentransporte, zum Zwecke der Leitung und Ueber-
wachung der Umladung von unter Zollverschluß laufenden
Wagen unternehmen;
den beim Eisenbahnbetriebe verletzten, nicht zu den Offi-
zieren u. s. w. (vergl. Zisfer 5) gehörenden Personen
für sich und geeigneten Falls auch für einen dieselben
begleitenden Angehörigen nach dem Orte, an welchem die
arztliche Behandlung des Verletzten stattfinden soll.
Auch kann den Ehefrauen oder nächsten Angehörigen
der Verletzten von Zeit zu Zeit in mäßigen Grenzen freie
Fahrt vom Wohnorte nach dem Orte der ärztlichen Be-
handlung gewährt werden;
Zöglingen der Militärwaisenhäuser u. s. w. und den im
Dienst der freiwilligen Krankenpflege (im Kriege) stehenden