Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Armee-Verordnungs-Mlatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
30. Jahrgang. Gerlin den 16. Juli 1896. Nr. 19. 
Gedruckt und in Vertrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68. 
Der nrn E — dieses Blattes beträgt 1.4 50 A. * r*'e werden: außerhalb e bei ven 
alten und bei den Buchhandlungen, in Verlin bei der Expedition, Kochstraße 68. 
Bei Letzterer erfolgt auch der Verkauf einzelner, Nummern dieses Blattes; der Preis derselben richtet scch nach der Anzahl 
  
  
der Druckbogen; jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 berechnet, falls nicht für einzelne Nummern noch 
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt * — Die Cxpedilion liefert auch nur auf einer Seite bedruckte, zum 
Einkleben in die Alten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A 
durch die Post oder in *8* Z#lenden von der Expedition zu beziehen. 
  
Nr. 167. 
Gesetz, enthaltend Aenderungen des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des dentschen Heeres 
vom 3. August 1893. 
Vom 28. Juni 1896. 
Wir Wilbelm, von Gotteo Gnaden Deutscher Raiser, König von Dreußen 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Fichstags, was folgl: 
8. 1. 
r 8. 2 des Artikels 1 des Gesetzes, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 
3. August 9 (Neichs- Gesetzbl "! 1893 Seile 233) erhält nachstehende Fassung: 
Vom I. April * ab werden 
die Infanterie n 624 
die Kavallerie n 465 
die Feldartillerie n 4294 
die Fußartillerie n 327 
die Pioniere n 23 
die Ssenbahntruppen in 7 
der Train in .. .. 21 
8. 2. 
Gegenwärtiges Gesetz lommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 
23. November 1870 (Bundes-Gesetzblatt 1871 Seite 9) unier III §. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung 
der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzblalt 1870 Seite 658) zur Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Travemünde, an Bord M. Vacht „Hohenzollern“, den 28. Juni 1896. 
(L S) Wilhelm. 
  
sormirt. 
Fürst zu Hohenlohe. 
Kriegsministerium. Berlin den 10. Juli 1896. 
Vorstehendes Gesetz (Reichs-Gesetzblatt Seite 179) wird hiermit zur Kenniniß der Armee gebracht. 
No. 295/7. 96. A. 1. Bronsart v. Schellendorff.
	        
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