Nr. 168.
Verlegung des Stabes der 1. Armee-Inspektion.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Der Stab der 1. Armee-Inspektion wird am 1. Oktober 1890
von Hannover nach Berlin verlegt. Das Kriegsministerium hat das Weitere zu veranlassen.
Kiel, an Bord M. DYB- „Hohenzollern“, den 25. Juni 1890.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juli 1896.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
In Vertretung.
No. 1113/6. 96. A. 1. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 3. Juli 1896.
r. 169.
Rekruteneinstellungstermin 1896.
Im Verfolg der Ziffer II B, vorletzter Absatz, der Allerböchsten Kabinets-Drdre vom 16. Januar 1890
und der Ziffer 11, erster Absatz, der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen vom 20. Januar 1896 —
Armee-Verordungs-Blatt Seite 31/32 — wird hierdurch Nachstehendes festgesetzt:
Die Einstellung der Rekruten bei den Truppentheilen, für welche gemäß der vorerwähnten Allerhoͤchsten
Kabinets:Ordre und der angezogenen Ausführungsbeslimmung die Fesisetzung des Rekruteneinstellungstermins
noch vorbehalien ist, hat bei dem Fußartillerie-Regiment von Hindersin (Pommerfchen) Nr. 2 am 3. Oktober 1896,
in Zebrigen vach näherer Anordnung der Generalkommandos in der Zeit vom 10. bis einschließlich 15. Oktober
. J. zu erfolgen. ··
Auf den zweiten Absatz der Ziffer 11 der erwähnten Ausführungsbestimmung wird hierbei besonders
hingewiesen.
In Vertretung.
No. 7/5. 96. A. 1. Z„ v. Viebahn.
Finanzministerium. Berlin den 20. Mai 1896.
Nr. 170.
Mitwirkung der Grenzaufsichtsbeamten bei der Ergreifung Fahnenflüchtiger.
Den Ober-Grenz-Kontroleuren und Grenzaussehern wird hiermit die Verpflichtung auferlegt, bei Ausübung
ihres Dienstes auf Fahnenflüchtige zu fahnden, soweit die Interessen der Grenzaussicht es gestatten.
Die Fahnenflüchtigen sind, falls sie betrosfen werden, vorläufig festzunehmen und sosort der nächsten
Ortspolizei= oder Milkärbehörge vorzuführen.
Die Regierungs-Präsidenten werden in den Amtsblältern öffentlich bekannt machen, daß die bezeichneten
Grenzaussichtsbeamten befugt und verpflichtet sind, bei der Festnahme Fahnenflüchtiger mitzuwirlen, und daß
ihnen in dieser Beziehung die Eigenschaft der Polizeibeamten beigelegt ist. Die Ober-Grenz-Kontroleure und
renzaufseher sind demnach berechligt, bei diesen Festnahmen nach den Grundsätzen über den Waffengebrauch
der Polizeibeamten zu verfahren. Die Beslimmungen des Gesetzes vom 28. Juni 1834 finden in solchen
Fällen nicht Anwendung.
Für Reisen, welche die Grenzaussichtsbeamten anläßlich der Ergreifung von Fahnenslüchtigen zur
Zeugnißablegung vor Militärgerichten 2c. ausführen, haben sie nach §. 14 Ziffer 1 der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige vom 30. Juni 1878 Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten. Diese werden
von den Militärgerichisbehörden gezahlt werden.