5.
*5
*
—
150
#—
#
*
kommt in 1
3 für die
. Für
— 182
Für die zu Unteroffizieren bz. Feldwebeln Beförderten sind Eisatzmannschaften zu kommandiren,
jedoch nur dann, wenn die Beförderung bis zum 30. Juni erfolgt; die Ersatzmannschaften
müssen spätestens einen Tag nach Abgang des Benachrichligungsschreibens über die Beförderung
zum Lehr-Infanterie-Bataillon in Marsch gesetzt werden. ·
Vom 1. August ab dürfen Ablösungen in Folge von Beförderungen nicht stattfinden.
Werden Kommandirte in dieser Zeit zu Unteroffizieren oder Feldwebeln ernannt, so ist denselben
— vergl. VII. 1 — der Mehrbetrag an Löhnung seitens des Lehr-Infanterie-Bataillons zu zahlen.
Die Ablösung von Mannschaften behufs Entlassung zur Reserve oder aus sonstigen Gründen
erfolgt nur durch unmittelbares Benehmen der Truppentheile mit dem Lehr-Infanterie-Bataillon.
Letzterem sind die bezüglichen Anträge, unter Angabe des Entlassungstagcs, rechtzeitig zu über-
mitteln. Die Entlassung selbst erfolgt burch den Truppentheil.
Ablösung von Kommandirten in Folge schlechter Führung, Bestrafung, langwieriger Erkrankung rc.
ist vom Lehr-Infanterie-Bataillon bei dem betreffenden Truppentheil zu beantragen. Für diesc,
sowie für die zu 6 bezeichneten Mannschaften ist stets Ersatz zu gestellen.
III. Ueberweisung.
Die Truppentheile senden die Oualifikationsberichte und Personalbogen der kommandirten
Offiziere dem Kommandeur des Lehr-Infanterie-Bataillons ein. Dieser hat nach Beendigung
des Kommandos ein Urtheil über jene Offiziere abzugeben und auf dem Dienstwege an die
betreffenden Regiments= 2c. Kommandeure gelangen zu lassen.
Für jeden kommandirten Offizier ist zur Benutzung im Fall einer Mobilmachung für die Rückreise
zum Truppentheil ein bis auf Unterschrift bz. Datum vollständig ausgefertigter Militärfahrschein
(Anlage III. der K. Tr. O.) dem Lehr-Infanterie-Bataillon zu übersenden. (§§. 1 und 28 der
Kriegs-Besoldungsvorschrift.)
Für jeden kommandirten Unteroffizier und Gemeinen (Gefreiten) sind an das Lehr-Infanterie-
Bataillon einzusenden:
a) Das Nationale (auf einem Vogen allein).
b) Ein Lazarethschein (Beilage 13 d. F. S. O.).
Dc) Ein Militärfahrschein (VI. 5).
u Der den Unterofsizieren zuständige Bekleidungszuschuß und das Aufnähegeld (23 Pf.) für mit-
zubringende (IV. 1) und geforderte Sohlen (IV. 6) sind niemals daar zu senden; diese Beträge
werden vielmehr vom Lehr-Infanterie-Bataillon vorschußweise gezahlt, und zwar ersterer am 1.
eines jeden OQuartalsmonats im voraus. Dasselbe erhält die Beträge am Schlusse jedes Etats-
jahres durch, die General-Militärkasse auf Grund einer Zusammenstellung und unter Beifügung
einer auf den Kruppentheil lautenden Quittung erstattet. Die Quittung wird nur auf ein
Bataillon für jedes Regiment ausgestellt.
Die General-Militärkasse zieht die Beträge von diesem wieder ein.
Die sämmtlichen unter 1, 2 und 3 aufgeführten Papiere 2c. sind derart abzusenden, daß sie bei
dem Lehr-Infanterie-Bataillon bis zum 20. August eingehen.
IV. Bekleidung und Ausrüstung.
einschliehlich Offizierburschen sind vom Truppentheil zu verabfolgen:
Unteroffizier außerdem eine neue Schirmmütze),
Schlitzärmel (darunter 1 Dienstrockt,
1 Litewka und 1 Drillichjacke bz. Drillichrock (den Mannschaften der
Truppentheile an Stelle der Litewken 2 Blusen), «
Hosen,
— #### #.
Tach,
Siehe Seite 76 ded Armee-Verordnungs-Blattes für 1894. Die in Spalte 15 befindliche Bemerkung 4
von
egsoll, Ziffer 5 wird Zisser 4. In der Bemerkung 2 ist die Zulage von 6 4 für die Unterossiziere und
Gemeinen (Gefreiten) monatlich zu erwähnen.