Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Die nach a) bis c) Verpflichteten sind gehalten, den Gemeindevorständen 
sowie den Vorsitzenden der Einschätzungskommissionen und der Berufungskommission 
auch in Einzelfällen sowie auch für die Vergangenheit jede erforderliche Auskunft 
ilber die daselbst bezeichneten Personal= und Sachverhältnisse zu erteilen. 
Wer die in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen von ihm erforderte 
Auskunft verweigert oder ohne genügenden Entschuldigungsgrund in der gestellten 
Frist gar nicht oder unvollständig oder unrichtig erteilt, verfällt in eine Geld- 
strafe bis zu 50 .“. Die Untersuchung und Entscheidung gebührt dem Gerichte, 
sofern nicht der Schuldige die von dem Gemeindevorstande vorläufig festgesetzte 
Strafe nebst den durch das Verfahren entstandenen Kosten binnen einer ihm 
bekanut gemachten Frist freiwillig zahlt. 
8 24. 
Der Gemeindevorstand hat die auf Grund des § 23 beschafften Unterlagen 
gewissenhaft zu prüfen, soweit zu deren Berichtigung bezw. Ergänzung nötig, 
über die Besitz-, Vermögens= und sonstigen Einkommensverhältnisse der Steuer- 
pflichtigen des Gemeindebezirks, sowie über etwaige besonderc, die Leistungsfähigkeit 
derselben bedingende wirtschaftliche Verhältnisse E#s 19, 20) möglichst vollständige 
Nachrichten einzuziehen und sodann die Aufstellung des Personenverzeichnisses 
(6 23) in Gemäßheit der hierüber ergehenden Vollzugsvorschriften zu bewirken. 
3. Selbsteinschätzung. 
g 26. 
Alljährlich vor Beginn des Veranlagungsgeschäfts sind die bereits mit 
einem Einkommen von mehr als 1000 4 zur Einkommensteuer veranlagten 
Steuerpflichtigen von dem Vorsitzenden der betreffenden Einschätzungskommission 
zur schriftlichen Angabe ihres Einkommens unter Zufertigung eines für die An- 
gabe zu benutzenden Formulars und unter Einräumung einer mindestens zehn- 
tägigen Frist aufzufordern. 
Dem Kommissionsvorsitzenden steht die Befugnis zu, auch andere Stener- 
pflichtige, und zwar ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, in gleicher 
Weise zur schriftlichen Selbsteinschätzung aufzufordern. 
Jeder Steuerpflichtige, welcher einer ihm nach den vorstehenden beiden 
Absätzen zugehenden Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt, verliert für das
	        
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