Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Kriegsministerium. Berlin den 24. Juli 1896. 
Nr. 185. 
Berichtigung der Offizier-Bekleidungsvorschrift. 
Sae 160|7. In der dritten bis sechsien Spalte ist dem Worte „Kartusche“ hinzuzufügen: „(außer 
jutanten)“. 
Auf Seite 32, Zeile 9 von oben ist zwischen de Worte „der“ und „Feld-“ einzuschieben: 
„Kavallerie.!“ 
Seite 100, Zeile 6 von unten. Hinter Aitner Königlicher Namenszug,“ ist zu setzen: " 
overgoldet". — Die folgenden Worte: „und zwar“ bis .. . „Knopffarbe.“ sind zu streichen. 
Auf Seite 105, Zeile 9 von unten ist hinter dem Worte „jedoch“ einzuschalten: „Trage= und Schlepp- 
riemen 1,9 cm breit,“ 
K — 
In Vertretung. 
No. 631/7. 96. B. 3. v. Viebahn. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1896. 
Nr. 186. 
Fußbodenanstrich in militärfiskalischen Gebänden. 
Erfahrungsgemäß werden die mit reinem Leinöl getränkten Fußböden nach kurzer Zeit fleckig und müssen 
bei Erneuerung des Anstrichs stets mit einem Zusatz von Oelfarbe behandelt werden, damit ein gleichmäßiges 
Aussehen erzielt wird. 
In Abänderung und Ergänzung der im Erlasse vom 6G. April 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt 1889 
Seite 97 — gegebenen Vorschrift wird daher hierdurch bestimmt, daß in Zulunft sowohl neue als alte Fuß- 
böden in den unter Abschnitt 2 zu a bis g aufgeführten Näumen an Stelle des Oelanstrichs auch einen 
Oelfarbenanstrich erhalten dürfen. 
ir die Ausführung des Oelfarbenanstriches tritt an Stelle der in Abschnitt 3 des genannten Erlasses 
angegebenen Vorschrift die Bestimmung, daß außer dem zweimaligen gut deckend herzustellenden Oelfarben- 
anstrich eine einmalige Grundirung genügt. 
Diese Grundirung kann mit reinem, aber heiß aufzutragendem Leinöl, besser aber unter mäßigem 
Farbzusatz zum Leinöl hergestellt werden. 
  
In Vertretung. 
No. 388/4. 96. B. 5. v. Viebahn. 
r. 187. 
Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands. 
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 14. Juli d. J. 
folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen: 
1. In der Eingan bbestimmin unter Nr. XK ist folgender vierter Absatz wachsutragen: 
„/4) ohlenwasserstofl= anderen Ursprungs, die bei 17,6 Grad Celsius ein spezifisches 
Gewicht von mindestens O0,## haben.“ 
2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen: 
a) Hinter Ziffer 3 is folgende neue Bestimmung einzuschalten: 
„4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Keslelrücstände von der Lederleim- 
fabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei über- 
einanderliegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt 
sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein 
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden 
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter 
Lohe anzubringen. 
 
	        
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