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Kriegsministerium. Berlin den 24. Juli 1896.
Nr. 185.
Berichtigung der Offizier-Bekleidungsvorschrift.
Sae 160|7. In der dritten bis sechsien Spalte ist dem Worte „Kartusche“ hinzuzufügen: „(außer
jutanten)“.
Auf Seite 32, Zeile 9 von oben ist zwischen de Worte „der“ und „Feld-“ einzuschieben:
„Kavallerie.!“
Seite 100, Zeile 6 von unten. Hinter Aitner Königlicher Namenszug,“ ist zu setzen: "
overgoldet". — Die folgenden Worte: „und zwar“ bis .. . „Knopffarbe.“ sind zu streichen.
Auf Seite 105, Zeile 9 von unten ist hinter dem Worte „jedoch“ einzuschalten: „Trage= und Schlepp-
riemen 1,9 cm breit,“
K —
In Vertretung.
No. 631/7. 96. B. 3. v. Viebahn.
Kriegsministerium. Berlin den 28. Juli 1896.
Nr. 186.
Fußbodenanstrich in militärfiskalischen Gebänden.
Erfahrungsgemäß werden die mit reinem Leinöl getränkten Fußböden nach kurzer Zeit fleckig und müssen
bei Erneuerung des Anstrichs stets mit einem Zusatz von Oelfarbe behandelt werden, damit ein gleichmäßiges
Aussehen erzielt wird.
In Abänderung und Ergänzung der im Erlasse vom 6G. April 1889 — Armee-Verordnungs-Blatt 1889
Seite 97 — gegebenen Vorschrift wird daher hierdurch bestimmt, daß in Zulunft sowohl neue als alte Fuß-
böden in den unter Abschnitt 2 zu a bis g aufgeführten Näumen an Stelle des Oelanstrichs auch einen
Oelfarbenanstrich erhalten dürfen.
ir die Ausführung des Oelfarbenanstriches tritt an Stelle der in Abschnitt 3 des genannten Erlasses
angegebenen Vorschrift die Bestimmung, daß außer dem zweimaligen gut deckend herzustellenden Oelfarben-
anstrich eine einmalige Grundirung genügt.
Diese Grundirung kann mit reinem, aber heiß aufzutragendem Leinöl, besser aber unter mäßigem
Farbzusatz zum Leinöl hergestellt werden.
In Vertretung.
No. 388/4. 96. B. 5. v. Viebahn.
r. 187.
Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands.
Auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath in der Sitzung vom 14. Juli d. J.
folgende Aenderungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands beschlossen:
1. In der Eingan bbestimmin unter Nr. XK ist folgender vierter Absatz wachsutragen:
„/4) ohlenwasserstofl= anderen Ursprungs, die bei 17,6 Grad Celsius ein spezifisches
Gewicht von mindestens O0,## haben.“
2. Die Bestimmungen unter Nr. XXXII sind wie folgt zu ergänzen:
a) Hinter Ziffer 3 is folgende neue Bestimmung einzuschalten:
„4. Trockene oder ausgepreßte feuchte Keslelrücstände von der Lederleim-
fabrikation (Leimkalk, Leimkäse oder Leimdünger) müssen mit zwei über-
einanderliegenden großen, wasserdichten, nicht getheerten Wagenplanen vollständig bedeckt
sein. Die untere Decke ist mit verdünnter Karbolsäure derart zu tränken, daß ein
fauliger Geruch nicht wahrnehmbar ist. Zwischen den beiden vom Absender zu stellenden
Decken ist eine Schicht von trockenem, gelöschtem Kalk, von Torfmull oder von gebrauchter
Lohe anzubringen.