Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

— 200 — 
8. 6 Absatz 2. 
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem 
Zusammenhange stehende Dienslbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des 
Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde 
des Kontingents und für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler 
(Reichs-Marine-Amt). 
§. 7 Absatz 1. 
Beiei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht. 
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und 
oberen Beamten werden als pensionssähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt, 
welche ihnen nach ihrem Dienslalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältmisses 
in der Heimath zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen 
nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom 
Reichskanzler bestimmt. 
S. 14. 
.Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Sühuztrupge wegen einer mit dem 
Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt, 
nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren, 
so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres bz. der 
Kaiserlichen Marine zur Last. 
§. 16 Absatz 1. 
Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen 
Beihülsen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen 
Altion oder llimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus 
der Schußtruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder 
tlimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des 
Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen. 
§S. 17. 
Ouberste Verwaltungs= beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für 
die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung). 
Artikel III. 
Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Abschnitt eingeschaltet: 
IIa. Wehrpflicht. 
§. 17 a. 
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen 
Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer akliven 
Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen. 
8. 17 b. 
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aushaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des 
Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr 
zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztiruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen 
können solche Verstärkungen vorläusig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet 
werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen 
Marine gleich zu achten. 
§S. 17t. 
· Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebielen thätigen Missionsgesellschaften 
sinden die vorstehenden Bestimmungen (8§. 17a und b) keine Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.