— 200 —
8. 6 Absatz 2.
Die Entscheidung darüber, ob eine mit dem Dienst in den Schutztruppen in ursächlichem
Zusammenhange stehende Dienslbeschädigung vorliegt, erfolgt für diejenigen Personen des
Soldatenstandes, welche in das Heer zurückgetreten sind, durch die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents und für die in die Kaiserliche Marine Zurückgetretenen durch den Reichskanzler
(Reichs-Marine-Amt).
§. 7 Absatz 1.
Beiei Bemessung der Höhe der Pension bleiben die Bezüge in den Schutztruppen außer Betracht.
Hinsichtlich der Offiziere, Ingenieure des Soldatenstandes, Deckoffiziere, Sanitätsoffiziere und
oberen Beamten werden als pensionssähiges Diensteinkommen die Gebührnisse zu Grunde gelegt,
welche ihnen nach ihrem Dienslalter und ihrer Charge, bei Fortsetzung ihres Dienstverhältmisses
in der Heimath zugestanden hätten. Soweit sie in ihrer früheren Stellung ein Diensteinkommen
nicht gehabt haben, wird der der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende Betrag vom
Reichskanzler bestimmt.
S. 14.
.Werden Militärpersonen nach dem Ausscheiden aus der Sühuztrupge wegen einer mit dem
Dienst in letzterer in ursächlichem Zusammenhange stehenden Dienstbeschädigung pensionirt,
nachdem sie in den Dienst des Heeres oder der Kaiserlichen Marine wieder übernommen waren,
so fällt die gesammte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres bz. der
Kaiserlichen Marine zur Last.
§. 16 Absatz 1.
Die in den §§. 41 ff., §. 56 und §§. 94 ff. des Gesetzes vom 27. Juni 1871 vorgesehenen
Beihülsen stehen den Hinterbliebenen auch dann zu, wenn der Tod in Folge einer militärischen
Altion oder llimatischer Einflüsse und vor Ablauf von sechs Jahren nach dem Ausscheiden aus
der Schußtruppe eingetreten ist. Ist der Tod in Folge einer solchen militärischen Aktion oder
tlimatischer Einflüsse eingetreten, so sind diese als Kriegsdienstbeschädigung im Sinne des §. 14 des
Reichsgesetzes vom 13. Juni 1895 anzusehen.
§S. 17.
Ouberste Verwaltungs= beziehungsweise Reichsbehörde im Sinne der Pensionsgesetze ist für
die Schutztruppen der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonialabtheilung).
Artikel III.
Hinter Abschnitt II des Gesetzes vom 22. März 1891 wird folgender Abschnitt eingeschaltet:
IIa. Wehrpflicht.
§. 17 a.
Durch Kaiserliche Verordnung wird bestimmt, in welchen Schutzgebieten und unter welchen
Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die daselbst ihren Wohnsitz haben, ihrer akliven
Dienstpflicht bei den Schutztruppen Genüge leisten dürfen.
8. 17 b.
Die in den Schutzgebieten sich dauernd aushaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des
Heeres und der Kaiserlichen Marine können durch Kaiserliche Verordnung in Fällen von Gefahr
zu nothwendigen Verstärkungen der Schutztiruppe herangezogen werden. In dringenden Fällen
können solche Verstärkungen vorläusig durch den obersten Beamten des Schutzgebietes angeordnet
werden. Jede Einberufung dieser Art ist einer Dienstleistung im Heere oder in der Kaiserlichen
Marine gleich zu achten.
§S. 17t.
· Auf Geistliche, sowie auf Missionare der in den Schutzgebielen thätigen Missionsgesellschaften
sinden die vorstehenden Bestimmungen (8§. 17a und b) keine Anwendung.