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V. Bekleidung und Ausrüstung.
Jedem Kommandirten sind an Bekleidungs= und Ausrüstungsstücken mitzugeben:
2 Feldmützen (dem Lazarethgehülfen — 1 Schirmmütze),
3 Waffenröcke (darunter 2 möglichst neu
2 13 oder 1 Litewka und 1 bhaen (dem Lazarethgehülfen 2 Drillichröcke),
2 Halsbind
3 Tuchhosen arunter 2 möglichst neue),
1 weißleinene Hose,
2 Drillichhosen,
2 Unterhosen,
1 Man
1 Taautl Achhandschge (dem Lazarethgehülfen 2 Paar Lederhandschuhe)h,
2 Paar vollkommen gute langschäftige Stiesel,
2 Paar Sohlen nebst Flecken und Beschlag (das Aufnähegeld wird von der Gewehr-
Prlifungskommission durch die General-Militärkasse nach Schluß des Kommandos ein-
getogen),
3 Hem
1 dent bee. Klchale ohne Haarbusch, aber mit Helm= 2c. Ueberzug),
1 Tornister mit Zube
1 Leibriemen mit Sttellasche und Schloß,
3 Mantelriemen,
v Brotbeutel,
eldflasche“ mit Trinkbecher,
öbeltroddeln,
. vordere Patrontaschen,
1 Kochgeschirr mit Zubehör,
1 Gewehr mit Gerehreimen und Mündungsdeckel,
1 Seitengewehr,
1 Schloßschlüssel,
1 Schraubenzieher,
Soldbuch,
&
1
1 vollständiger Rockbe satz, einschl. Achselklappen bz. Tressen (das Aufnähegeld wird von
der Gewehr-Prüfungskommission durch die General-Militärkasse nach Schluß des
Kommandos eingezogen),
etwas Flickmaterial,
dem Hornisten das Horn nebst Zubeh
Den Offizierburschen sind Gewehre, ——x-ss Schraubenzieher, Schießbuch und Patron-
taschen nicht mitzugeben.
Tedem Gemeinen (ausschl. ffiearsche ist ein kleiner Spaten nebst Futteral mitzugeben.
Sämmtliche Sachen mü * neuͤester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des belreffenden
Kommandirten versehen
Mehr Bekleidungs- * Ausrüstun sstücke, als angeführt, mitzugeben oder nachzuschicen, ist
zmillag Etwaiger weiterer Bedam ist der Gewehr-Prüfungskommission auf deren Erfordern
zu übersenden.
. Das richltige Porhandensein sämmtlicher vorgenannten Stücke r2c. hat die Gewehr-Prüfungs-
kommission auf Grund des ArmesVerordnungs-Blattes zu prüfen. Die Mitgabe besonderer
Bekleidungs-Nachweisungen ist daher nicht erforderli
Anfragen der Truppentheile an die Gewehr= Pruufungzstommüsion über das Vorhandensein und
die Kriegsbrauchbarkeit der Waffen der zu derselben kommandirten Mannschaften haben nicht
sttufinden die Kriegsbrauchbarkeit ist mielmehr als selbstverstäändlich anzunehmen.
Zuweisung der Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke.
. Die K#linesn nehmen ihre sämmtlichen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke bz. Waffen
— ausschl. des besten Tuchanzuges, des Nockbesatzes und des Flickmaterials — selbst mit zum