Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Treten die in den §§. 18 und 19 genannten Angehörigen der Schutztruppen in ein Kapitulations- 
verhältniß zu diesen über, so fallen für das nunmehr beginnende Dienstverhältniß die vorstehend erwähnten 
Einschränkungen fort. 
IV. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
6. 22. 
Außer den im §. 2 lit. a bezeichneten Militärpersonen können in die Schutztruppe auch solche Deutsche 
übernommen werden, welche der von dem Reichskommissar für Ostafrika angeworbenen Truppe angehören. 
Sie erhalten hierdurch die Rechte und Pflichten der vorerwähnten Militärpersonen. 
§. 23. 
« Für die in die Schutztruppe übernommenen Personen ist der in der Truppe des Reichskommissars 
bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
§S. 24. 
Denjenigen aus dem Heere oder der Kaiserlichen Marine zur Truppe des Reichskommissars über- 
getretenen Militärpersonen, welche aus dieser bereits ausgeschieden sind oder in die Kaiserliche Schutztruppe 
nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bis- 
herigen Bestimmungen über die Versorgung der Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und 
ihrer Hinterbliebenen vom Reichslanzler zugestanden werden. 
8. 25. 
Die Kaiserliche Schutztruppe für Südwestafrika besteht auch aus Gemeinen des Reichsheeres und der 
Kaiserlichen Marine. Als pensionsfähiges Diensteinkommen im Sinne des §. 7 dieses Gesetzes gilt: 
für Gemeine, welche einschließlich der im Heere oder in der Marine abgeleisteten Dienstzeit länger 
als deen Fahre gedient haben, der Betrag von 1400 ¾4, für die übrigen Gemeinen der Betrag 
von 1200 .K. 
KS. 26. 
An die Stelle der §§. 22, 23 und 24 bieses Gesetzes treten für die Kaiserlichen Schutztruppen für 
Südwestafrika und für Kamerun folgende Uebergangsbestimmungen: 
Für diejenigen Militärpersonen, welche aus den bei der Landeshauptmannschaft für Süd- 
westafrika oder dem Gouvernement von Kamerun auf Grund von Dienstverträgen gebildeten 
Truppen in die betreffenden Kaiserlichen Schuftupden übernommen werden, ist der in den ersteren 
bereits abgeleistete Dienst im Sinne dieses Gesetzes demjenigen in der Schutztruppe gleich zu achten. 
Denjenigen Militärpersonen, welche aus den vorbezeichneten Truppen der Landeshaupt- 
mannschaft für Südwestafrika oder des Gouvernements von Kamerun bereits ausgeschieden sind 
oder in die Kaiserliche Schutztruppe nicht übernommen werden, und ihren Hinterbliebenen können 
Versorgungsansprüche nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen über die Versorgung der 
Militärpersonen des Heeres und der Kaiserlichen Marine und ihrer Hinterbliebenen vom Reichs- 
kanzler zugestanden werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die bei der Landeshauptmannschaft von Togo auf Grund von 
Dienstverträgen gebildeten Truppen entsprechende Anwendung. 
8. 27. 
iass Die näheren Vorschriften über die Organisation der Schutztruppen werden vom Reichskanzler 
erlassen. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 1. August 1896. 
Vorstehendes wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
In Vertretung. 
No. 1118/7. 96. A. 1. v. der Boeck.
	        
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