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Kriegsministerium. Berlin den 7. August 1896.
Departement für das Invalidenwesen.
Nr. 199.
Abänderung der für den Umfang der Preußischen Monarchie geltenden besonderen Bestimmungen
zu den Anstellungs-Grundsätzen.
Paragraph 16. Zusatzbestimmung Ziffer 3.
In der 5. und 6. Zeile ist statt „etatsmäßige Feldwebel“ * setzen:
„Hauptmeldeämter, Meldeämter und selbständige Kompagniebezirke“.
In der 8. Zeile ist hinter „werden“ einzuschalten:
„Die Bezirkskommandos I bis IV Berlin erhalten je 3 Exemplare“.
Die Ausgabe von Deckblättern bleibt vorbehalten.
In Vertretung.
Nro. 426/7. 96. C. 3. v. Rohrscheidt.
Kriegsministerium. Berlin den 8. August 18960.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 200.
Wohnungsgeldzuschuß für versetzte Dienstwohnungsinhaber.
Inm Sinne der Frlisegzun unter Ziffer 1. Absatz 2 des Erlasses vom 22. Oktober 1875 (Seite 20/21 der
Zusammenstellung der Bestimmungen über die Bewilligung von Wohnngsgeldguschüssen gilt bei Versetzung
von Dienstwohnungsinhabern als Zeitpunkt des Verlassens der Dienstwohnung derjenige Tag, an welchem
die Verlegung des dienstlichen Wohnsitzes stattfindet. Ein versetzter Dienstwohnungsinhaber, der in der
neuen Garnison Selbstmiether wird, ist daher, auch wenn die zurückgebliebene Familie auf Grund des F. 15
des Servisreglements einen Theil der Wohnung noch auf einige Zeit weiterbenutzt, von dem gedachten Tage
ab nicht mehr als Inhaber einer Dienstwohnung im Sinne des §. 7 des Wohnungsgeldzuschußgesetzes vom
30. fuun 1873 anzusehen und demgemäß mit Wohnungsgeldzuschuß nach der Eingangs erwähnten Bestimmung
ufinden.
abz
In Vertretung.
No. 149/5. 96. B. 1. Frhr. v. Liechtenstern.
Kriegsministerium. Berlin den 8. August 1896.
Medizinal-Abtheilung.
r. 201.
rztlichen Zeugnissen vom 31. Juli
Vorstehende Vorschrift wird den betreffenden Dienstslellen unter Umschlag zugesandt werden. Dieselbe erhält
im Druckvorschriften-Etat die Nr. 480 und kann bei unmittelbarer Besiellung aus der Armee von der
Königlichen Hofbuchhandlung von E. S. Mittler & Sohn, Berlin SW. Kochstraße 68—71 zum Preise von
1,20 K. für das geheftete und 1,40 äA. für das gebundene Exemplar bezogen werden.
Die Dienstanweisung für Marineärzte zur Beurtheilung der Dienstfähigkeit 2c. vom 10. April 1884
(Nr. 91 des Druckvorschriften-Etats) ist außer Kraft getreien.
In Vertretung.
No. 2132/7. 96. MA. Schjerning.
Dienstanweisung zur Veurtheilung der Dienstfähigkeit für die Merins und zur Ausstellung von marine-