Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

18 1887. 
2. Besondere Vorschriflen über die Behandlung der Strasgesangenen. 
A. Behandlung der zu Gefängnißstrafe Verurtheilten. 
Die zu Gefängnißstrafe Verurtheilten können in der Gefangenenanstalt auf 
eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise beschäftigt werden; auf 
ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Eine Beschäftigung auher- 
halb der Anstalt ist nur mit ihrer Zustimmung zulässig (Str.-G.-B. §. 16). 
Den zu Gefängnißstrafe Verurtheilten, gegen welche nicht gleichzeitig auf den 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist, kann bei Verbüßung der Strafe 
die eigene Kleidung und Wäsche belassen werden, sofern dieselbe ausreichend, rein- 
lich und ordentlich isl — andernfalls erhalten sie Hauskleidung. 
Gesangene, gegen welche neben der zu verbüßenden Freiheitsstrafe der Verlust 
der Ehrenrechte ausgesprochen ist, haben stets Hauskleidung zu tragen. 
Selbstbeköstigung ist bei den zu Gesängnißstrafe Verurtheilten in der Regel 
ausgeschlossen; nur in besonders gearteten Fällen kann der Gefängnißporsteher die- 
selbe vorübergehend oder für die ganze Strafzeit gestatten. 
B. Behandlung der zu Haft Verurtheilten. 
Die zu einfacher Haft Verurtheilten können außer im Falle des F. 361 
No. 3—8 des Strafgesetbuches zur Arbeit nicht gezwungen werden; selbstgewählte 
Beschästigung und freiwillige Betheiligung an den in der Anstalt eingeführten 
Arbeiten ist ihnen zu gestatten. 
Sie behalten ihre eigene Kleidung und Wäsche, sofern solche ausreichend, rein- 
lich und ordentlich ist; andernfalls erhalten sie Hauskleidung. 
Selbstbeköstigung nach Maßgabe des §F. 18 steht ihnen frei; im Falle des 
Mißbrauchs kann die Ermächtigung dazu entzogen werden. 
Die nach Vorschrift des S. 361 No. 3—8 des Strasgesetzbuchs zur Haft 
Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältnissen an- 
gemessen sind, innerhalb und, sofern sie von andern freien Arbeitern getreunt gehalten 
werden, auch außerhalb der Strafanstalt angehalten werden (Str.= G.-B. §. 362, 
Abs. 1). 
Die Verwendung zur Außenarbeit ist auch ohne ihre Zustimmung zulässig; 
sie haben Hauskleidung zu tragen, sofern nicht von dem Gesängnißvorsteher aus 
besonderen Gründen eine Ausnahme gestattet wird. 
Selbslbeköstigung ist ausgeschlossen.
	        
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