Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Anlage zu Nr. 23 
des Armee-Berordnungs-Blattes für 1896. 
  
Gesammtverzeichniß 
derjenigen Lehranstalten, welche gemäß §. 00 der 
Wehrordnung zur Ausstellung von Zeugnissen über die 
Befähigung für den einjährig freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
Bemerkungen: 
1. Die mit *“ bezeichneten Gymnasien (A. a) und Progym- 
nasien (B. a und C. a) an Orten, an welchen sich keine 
der zur Ertheilung wissenschaftlicher Befähigungszeugusse 
berechti igien Anstalten untet A. b, B. b und c oder C. c 
(Real-Gymnasium, Realschule, Real- seenkunnnün mit 
bblegatonlchen Unterricht im Latein befindet, sind befugt, 
Befähigungszeugnisse auch ihren von dem Unterricht im 
Griechischen dispensirten Schülern auszustellen, wenn 
letztere an dem für jenen Unterricht eingeführten Ersatz- 
unterricht regelmäßig theilgenommen und nach mindestens 
einjährigem Besuche der Sekunda auf Grund besonderer 
Prüfung ein Zeugniß über genügende Aneignung des ent- 
sprechenden Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen 
obligatorischen Unterricht im Latein.
	        
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