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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
30. Jahrgang. Lerlin den 2. September 1896. Nr. 24.
Gedruckt und in Verlrieb bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 68.
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Der viertellährlich= Pränumerationspreis dieses Vlattes beträgt 1.4 50 A. Abonnirt kann werden: Gußerhals bei den
nstalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 6
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der Druclbogen jeder Druckbogen von 8 Seiten wird dabei mit 20 A berech net, falls nicht für einzelne Nummern noch
besonders eine Preisermäßigung festgesetzt ist. — Die Erpodition —N auch nur auf einer Seite bedruckte, zum
Gnnlleben in die Akten geeignete Exemplare. Dieselben sind zum vierteljährlichen Pränumerationspreise von 1.4. 90 A
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Vom 1. Oktober 1896 ab ist das Abonnement' nur bei den Tiostenstalten zulässig. Der Einzel-
verkauf geht gleichzeitig auf die D des Kriegsministeriums über.
Nr. 208.
Verordnung, betreffend die Einführung der deutschen Militir Strafgeset in den Afrikanischen
Schutzgedieten, vom 26. Juli 1896.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Raiser, König von Hreußen 2c.
verordnen auf Grund des §. 1 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der Deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Militär-Strafgesetze des Deutschen Reichs treten in den Afrikanischen Schutzgebieten gleichzeitig
mit dem Gesetze, betreffend die Schutztruppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Ableistung der
Wehrpflicht daselbst. vom 7. Juli 1896 mit der Maßgabe in Kraft, daß im Sinne des Militär-Strafgesetz-
buce, hn 26. Juni 1872 (Reichs-Gesetztdl. S. 173) unter Heer auch die Kaiserlichen Schutztruppen zu
verstehen sind
Urkundlich unter Unserer Höhssteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok an Bord M. B. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896.
(L 8) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren Kehtlen Wilitärpersonen der Kaiserlichen
Schutztruppen, vom 26.
Wir Wilhelm, von Gotteo Gnaden Deutscher Raiser, RNönig von Hreußen 2c.
verordnen auf Grund des Artikels II 8* 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1896 wegen Abänderung des Gesetzes
vom 22. März 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 53), berresfend die Kaiserliche Schu- zruppe, für Deutsch-Ostafrika,
und des Gesetzes vom 9. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 258), beirefend die Kaiserlichen Schutztruppen für
Südwestafrika und für Kamerun, im Namen des Neichs, was folgt:
S. 1.
Das strafgerichtliche Verfahren gegen die Angehörigen der Schutztruppen richtet sich nach den
Vorschriften der Preußischen Militär-Strafgerichisordnung vom 3. April 1845, soweit nicht in Nachstehendem
abweichende Bestimmungen getroffen sind.