Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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8. 2. 
Die Militär-Strafgerichtsbarkeit bei der Truppe wird verwaltet 
1. durch das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen, 
2. durch Gouvernementsgerichte, 
3. durch Abtheilungsgerichte. 
l. 
Das Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen besteht aus dem Reichskanzler als Gerichtsherrn 
und einem mit Nichterqualität versehenen vortragenden Rath als Auditeur. Dem Reichskanzler steht die 
höhere Gerichtsbarkeit und die niedere Gerichtsbarkeit über alle Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen 
zu, soweit dieselben nicht der Gerichtsbarkeit der Gouvernementsgerichte oder Abtheilungsgerichte unterstehen. 
In Deutschland befindliche Angehörige der Schutztruppen treten während ihres Aufenthalts daselbst unter die 
Gerichtsbarkeit des Oberkommandos der Schutztruppen. 
S. 4. 
Das Gouvernementsgericht besteht aus dem Gouverneur oder Landeshauptmann als Gerichtsherrn 
und einem Auditeur. Dasselbe hat die höhere und niedere Gerichtsbarkeit über sämmtliche Angehörigen der 
ihm unterstellten Schutztruppe. 
S. 5. 
Ein Abtheilungsgericht wird gebildet bei jeder von dem zuständigen Gouverneur bz. Landeshauptmann 
bestimmten Abtheilung. Dasselbe besteht aus dem Befehlshaber dieser Abtheilung als Gerichtsherrn und einem 
untersuchungsführenden Offzier. 
Die Abtheilungsgerichte haben die niedere Gerichtsbarkeit über die zur Abtheilung gehörigen, sowie 
über die derselben vorübergehend überwiesenen Militärpersonen. 
reten mehrere derartige Abtheilungen örtlich unter einen gemeinsamen Befehl, so übt der rang- 
älteste Offizier die Befugnisse des Gerichtsherrn über sie aus. 
S. 6. 
Zur Bildung eines Untersuchungsgerichts genügt in allen Fällen die Zuziehung eines Offiziers oder 
Sanitätsoffiziers als Beisitzer. 
Der Beisitzer hat in den Straffällen der Ossiziere thunlichst dem Dienstgrade des Angeschuldigten 
zu entsprechen. Bei solchen Verhandlungen, welche unter Zuzlehung eines Aktuars oder eines durch Hand- 
schlag an Eidesstatt verpflichteten Protokollführers aufgenommen werden, kann von Zuziehung eines Beisitzers 
abgesehen werden. 
. 7. 
In Ermangelung eines Auditeurs können seine Obliegenheiten durch einen zum Richteramte befähigten 
Beamten oder Ossizier, und, falls ein solcher nicht verfügbar ist, durch einen untersuchungsführenden Offizier 
oder einen anderen Offizier wahrgenommen werden. Die Vereidigung eines solchen Offiziers erfolgt nach 
§. 80 der Militär-Strafgerichtsordnung. Jedoch bedarf es der Zuziehung eines weiteren Offiziers zur 
Vereidigung nicht. 
8. 8 
Spruchgerichte hinsichtlich sämmtlicher Angehörigen der Schutztruppen sind Kriegs- und Standgerichte. 
Die besonderen Bestimmungen der Militär-Strafgerichtsordnung über das Verfahren gegen Militär- 
beamte finden auf die Beamten bei den Schutztruppen keine Anwendung. Die oberen Militärbeamten werden 
hinsichtlich der Kostenfreiheit den Offizieren gleichgestellt (Militär-Strasgerichtsordnung §. 274). 
9 
5. l 
Vor der Einleitung der förmlichen Untersuchung gegen den Kommandeur einer Schutztruppe ist stets 
Meine Entscheidung einzuholen. 
  
§. 10. 
Zu einem Kriegsgericht sind als Richter zu berufen: » 
u)übereinenOfsiziek:einältererKompaguiefühkeralsPkäfes,ziveiKompaguteführeyzwei 
Lieutenants;
	        
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