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8. 23.
Eine Begutachtung der Erkenntnisse der Abtheilungsgerichte findet nicht statt.
Glaubt der Gerichtsherr die Bestätigung versagen zu müssen, so hat er unter Begründung der
Versagung das Erkenntniß nebst den Akten dem mit der höheren Gerichtsbarkeit versehenen Vorgesetzten vor-
zulegen. Dieser muß das Erkenntniß durch einen Auditeur (§. 22) begutachten lassen und kann dasselbe auf-
heben, wenn er es in Uebereinstimmung mit dem Gutachten für nichtig, gesetzwidrig oder aktenwidrig erachtet.
· Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen die bei dem Gericht des Oberkommandos der Schutztruppen
beziehungsweise den Gouvernementsgerichten ergangenen noch nicht rechtskräftigen standgerichtlichen Erkenntnisse
von dem an sich zur Bestätigung zuständigen Gerichtsherrn aufgehoben werden.
8. 24.
Erfolgt die Aufhebung eines Erkenntnisses, so darf zu dem neuen Spruchgericht der frühere Referent
als solcher wieder zugezogen werden. Das neue Spruchgericht hat die rechtliche und militärdienslliche
Beurtheilung, welche der Aufhebung des Erkenntnisses zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu
Grunde zu legen.
§. 25.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre einschließlich erfolgt, soweit dies angängig,
an Ort und Stelle; die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von längerer Dauer erfolgt in der Heimath und
ist vom Gerichtsherrn — §. 180 Militär-Strafgerichtsordnung — in sinngemäßer Anwendung der für die
Angehörigen Meiner Armee bestehenden Vorschriften zu veranlassen.
§. 26.
Die Geschäfte des General-Auditoriats und des General-Auditeurs werden von dem General-Auditoriat
und dem General-Auditeur der Armee und Marine wahrgenommen.
8. 27.
Die ergangenen kriegs- und standgerichtlichen Erkenntnisse sind nach Erledigung der Sache mit den
Akten von dem Gerichtsherrn dem General-Auditoriat zur Prüfung vorzulegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Merok an Bord M. DW. „Hohenzollern“, den 26. Juli 1896.
(L. S. Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Kriegsministerium. Berlin den 18. August 1896.
Vorstehende Verordnungen werden hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
In Vertretung.
No. 385/8. 96. A. 1. Frhr. v. Falkenhausen.
Nr. 209.
Verlegung der Kommandantur des Truppenübungeplatzes Senne von Neuhaus nach Paderborn.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich: Die Kommandamtur des Truppenübungsplatzes Senne wird
zum 1. Dbtober 1896 von Neuhaus nach Paderborn verlegt. Das Kriegsministerium hat hiernach das Weitere
zu veranlassen.
Auf der Fahrt von Bergen nach Kiel, an Bord M. A. „Hohenzollern,“ den 29. Juli 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.