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Kriegsministerium. Berlin den 16. August 1896.
Vorstehende Allerhöchste Kabinete#Drdre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Im Auftrage.
No. 227/8. 96. A. 1. Frhr. v. Falkenhausen.
Beförderung von Sergeanten des ständigen Aufsichtspersonals bei den Festungsgefängnissen und den
Arbeiterabtheilungen zu überzähligen Vizefeldwebeln.
Ich genehmige in Abänderung der Fesisetzung im Paragraph 65,4 der Militär-Strafvollstreckungsvorschrift
und Paragraph 14 der Dienstvorschrist für die Arbeiterabtheilungen, daß die Sergeanten des ständigen
Aufsichtspersonals bei den Festungsgefängnissen und den Arbeiterabtheilungen schon nach einer aktiven
Dienstzeit von 12 Jahren zu überzähligen Vizefeldwebeln — ohne Gewährung des Mehrbetrages der Gebühr=
nisse dieser Charge — befördert werden dürfen.
Schloß Wilhelmshöhe den 11. August 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. Bronsart v. Schellendorff.
Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1896.
Vorstehende Allerhöchste Rabinets-Ordre wird hiermit zur Kenntniß der Armee gebracht.
Die Ausgabe von Deckblättern zur Militär-Strafvollstreckungsvorschrift bleibt vorbehalten. Zur
Dienstvorschrift für die Arbeiterabtheilungen werden mit Rücksicht auf den beabsichtigten Neudruck dieser
Vorschrift Deckblätter nicht mehr ausgegeben.
No. 340/8. 96. C. 3. v. Goßler.
r. 211.
Tragen der Schärpe zum Dienstanzug an Stelle der Feldbinde.
Ich bestimme, daß bei allen Gelegenheiten, für welche die Offizier-Bekleidungsvorschrift das Tragen der Feld-
binde vorschreibt, bis auf Weiteres die Schärpe angelegt wird.
Neues Palais den 27. August 1896.
Wilhelm.
An das Kriegsministerium. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 28. August 1896.
Vorstehende Allerhöchste Rabinete-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Abgesehen von den Manövern vor Seiner Mojestät dem Kaiser und König dürfen mit Allerhöchster
Genehmigung diejenigen Osffiziere, deren Truppentheil zc. die Garnison bereits verlassen hat, während der
Dauer der diesjährigen Herbstübungen ohne Schärpe erscheinen.
No. 710/8. 96. B. 3. v. Goßler.