Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Kriegsministerium. Berlin den 22. August 1896. 
Departement für das Invalidenwesen. 
Nr. 214. 
Beschaffung und Unterhaltung künstlicher Glieder 2c. für inaktive Mannschaften. 
Wenn für inaktive Mannschaften in Folge ihres Invaliditätsleidens die erstmalige Verabreichung von 
chirurgischen Apparaten, Bruchbändern, Urinalen und Bandagen sowie von künstlichen Gliedern, Gebissen oder 
Augen nothwendig wird, so ist dazu fortan nicht mehr die diesseitige Genehmigung herbeizuführen, sondern es 
hat das betreffende Sanitätsamt die Nothwendigkeit zu prüfen und die Genehmigung zur Beschaffung und 
Unterhaltung zu ertheilen. 
Hinsichtlich der Beschaffung von Apparaten 2c. jedoch, die besonders theuer bz. erheblich kostspieliger 
4 vdee diejenigen, welche für gewöhnlich an Mannschaften verabreicht werden, bleibt es bei dem bisherigen 
erfahren. 
" Die Kosten-Verrechnung bz. Anweisung erfolgt nach Ziffer 16 der Beilage 26D zur Friedens- 
Sanitäts-Ordnung bz. nach der diesseitigen Verfügung vom 20. August 1894 — Nr. 731/8. 94 C2 — 
(Armee-Verordnungs-Blatt Nr. 19). 
Vorstehendes findet auf die in der Fußnote zu 8. 281 Ziffer 11 der Friedens-Sanitäts-Ordnung 
behandelten Fälle keine Anwendung, da hier der Militär-Medizinalfonds auch die Kosten der erstmaligen 
Beschaffung künstlicher Glieder 2c. trägt und daher nach den für aktive Mannschaften getroffenen diesbezüglichen 
Festsetungen zu verfahren ist. 
leichzeitig wird der erste Satz unter Ziffer 9 der Beilage 26 D zur Friedens-Sanitäts-Ordnung 
dahin geändert, daß zur Ersatzbeschaffung künstlicher Glieder 2c., deren Anfertigung abweichend von der früheren 
Form und dem früheren Maierial nach einer besonderen Konstruktion oder elnem bestimmien Modell erfolgen 
soll, nur dann die diesseitige Genehmigung herbeizuführen ist, wenn die Beschaffungskosten diejenigen für 
gewöhnliche künstliche Glieder erheblich überschreiten. 
In Vertretung. 
No. 1050/7. 96. C. 2. v. Rohrscheidt. 
  
Deckblätter gelangen zur Versendung: 
die der Artilleriedepots, 
Handwaffen, 
Artillerie-Feldbahnmaterial“, 
der Militär-Telegraphie, 
eine Etappen-Telegraphen-Direktion, 
eine Armee-Telegraphen-Abtheilung, 
eine Korps-Telegraphen-Abtheilung mit sechsspännigen 
Nr. 174 bis 188 
. 53 und 54 
Nr. 1 bis 22 zu 
Nr. 1 bis 18 zur 
Nr. 22 bis 32 zur 
Nr. 101 bis 130 zur 
Nr. 96 bis 131 zur 
Materialienwagen, 
Nr. 37 bis 68 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Korps-Telegraphen-Abtheilung mit vierspännigen 
Materialienwagen, 
Nr. 1 bis 11 zur Ausrüstungs-Nachweisung für eine Divisions-Telegraphen-Abtheilung, 
Nr. 66 bis 74 zur Ausrüstungs-Nachweisung für das Pionier-Detachement einer Kavallerie-Division. 
      
    
    
   
  
  
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