Kriegsministerium. Berlin den 3. September 1896.
Militär-Oekonomie-Departement.
Nr. 219.
Gehaltsregelung nach Dienstaltersstufen.
Die nach Ziffer 11 der Bestimmungen vom 5. April 1893 — Armee-Verordnungs-Blatt Seite 110—113 —
um 20. Mai jedes Jahres vorzulegenden Nachweisungen über den Betrag der im Vorjahr verrechneten
eamtengehälter sind nicht mehr erforderlich.
No. 66 3/7. 96. B. 1. Frhr. v. Gemmingen.
Kriegsministerium. Berlin den 3. September 1896.
Remontirungs-Abtheilung.
Nr. 220.
Zusammenstellung der Dauerritte.
Vom landwirthschaftlichen Zentral-Verein für Litthauen und Masuren in Insterburg werden Hefte der
Zusammenstellung der von Offizieren und Mannschaften der Kavallerie auf Chargen= und Dienstpferden
ostpreußischer Abstammung vom 1. Juli bis Ende Dezember 1895 ausgeführten Dauerritte für die Kavallerie-
Regimenter bereit gehalten.
· ieeHeftesowieauchdiebereitsfrühererschienenenwerdengegenEinsendungvonlefür
jedes Exemplar vom Verein den Bestellern zugesandt.
In Vertretung.
No. 390/8. 96. R. A. v. Elterlein.
Deckblätter gelangen zur Bersendung:
Nr. 11 zum Leitfaden, betreffend den Karabiner 88, das Gewehr 91 und deren Munition.