Kommandirung von Offiziern zu Unterrichtskursen in den drei d
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Kriegsministerium. Berlin den 9. September 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 227.
Ausgabe des Preisverzeichnisses III über Fabrikate der Artilleriewerkstätten enthaltend die Sattler-
fabrikate, ausgenommen die Ausrüstungsstücke für Kavallerie.
Das vorgenannte Preisverzeichniß tritt mit dem 1. Oktober 1896 in Kraft und wird den Kommando-
behörden 2c. demnächst in der erforderlichen Anzahl von Exemplaren zugehen. Dasselbe ist im Druckoor-
schriften-Etat unter lfd. Nr. 507 nachzutragen.
unter lfd. Nr. 361 des genannten Etats aufgeführte „Preisverzeichniß über Fabrikate der
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Artilleriewerkstätten enthaltend die Sattlerfabrikate“ tritt mit dem 1. Oktober 1896 außer Kraft.
Im Auftrage.
No. 505/8. 96. T. I. 1. Gisevius.
Kriegsministerium. Berlin den 10. September 1896.
Allgemeines Kriegs-Departement.
Nr. 228. .
Aenderung des Preisverzeichnisses über Fabrikate der Geschützgießerei zu Spandau bz. der Geschoß-
fabrik zu Siegburg.
Abschnitt A.
Bei Ifd. Nr. 18 ist die Benennung zu berichtigen in:
„bronzener Knopf“.
Bei lfd. Nr. 27 sind die Worte:
„lange 15 cm Kanonen und“
zu streichen.
Bei lfd. Nr. 50 ist die Benennung zu vervollständigen durch den Zusatz:
Obz. für die Quadrantenebene der schweren 9em Kanonen und 15 cm Haubitzen.“
Bei lfd. Nr. 80 ist vor „15 cm Mörser“ einzuschalten:
» „lange“.
Bei lfd. Nr. 110 sind die Worte:
„und schweren 9 cm Kanonen“
zu streichen.
Bei lfd. Nr. 117 ist zu streichen: „zur Aufsatzhülse“ und dafür zu setzen: „Stell, zum Aussatz.“
In Vertretung.
No. 278/2. 96. T. I. 1. Gisevius.
Kriegsministerium. Berlin den 16. September 1896.
Nr. 229.
Allgemeines Kriegs-Departement.
lusbildung im Waffeninstandsetzungsgeschä
1. Die Kommandirung hat nach Maßgabe der anliegenden Uebersicht sowie der nachstehenden Bestimmungen
zu erfolgen und wird durch die Königlichen Generalkommandos ver igt. ·
DieOfsizierehabensichamTagedegBegianeschresKukfuö9UJrVotmIttagöbeidemDireltorder
betrandeQGewehrfabtik zu melden. · -
Die Offiziere sind von ihren Truppentheilen spätestens 4 Tage vor Beginn der Kurse, unter Angabe der
Patente, der Direktion der betreffenden Gewehrfabrik namhaft zu machen. 4
Die den Offizieren zuständigen Reisekosten und Tagegelder sind von den Gewehrfabriken zu zahlen und
beim Kapitel 37 Litel 183 des Etats zu verrechnen.
Die Liquidationen sind den zuständigen Intendanturen zur Prüfung und Feststellung vorzulegen.
Die Mitnahme von Pferden auf Kosten der Heeresverwaltung ist ausgeschlossen.
Die Ueberweisung der Burschen der Offiziere regelt sich nach den Besnonunhhen vom 9. Dezember 1890
Nr. 277/11. 90. D. 1 (Armee-Verordnungs-Blatt für 1890 Nr. 20).
No. 107/9. 96. T. I. 2. Frhr. v. Falkenhausen.
lichen Gewehrfabriken behufs
i.