Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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VI. Herzogthum Braunschweig. 
Marienberg bei Helmstedt: s#Landwirthschaftliche Schule. 
VII. Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen. 
Arnstadt: sHandelsabtheilung der Realschule. 
VIII. Elsaß-Lothringen. 
Rufach: #Landwirthschaftsschule. 
PFrivat-Tehranstalten.) 
I. Königreich Preußen. 
Berlin: Handelsschule von Paul Lach, 
Cosel i. O.-Schles.: Höhere Privat-Knabenschule unter Leitung 
des Vorstehers G. Schwarzkopf, 
Erfurt: sHandelsfachschule von Albin Körner, 
Fallenberg i. d. Mark: Viktoria-Institut von Albert Siebert, 
ankfurt a. Main: 1Ruoff-Hasselsches Erziehungs-Institut von 
Karl Schwarz, 
Friedrichsdorf bei Homburg v. d. Höhe: (Garniersche Lehr= und 
Erziehungs-Anstalt des Dr. Ludwig Pröscholdt, 
Gaesdonck (Rheinprooinz): Privat-Unterrichts= und Erniehungs- 
Anstalt unter Leitung des Dr. Joseph Brunn,!) 
Gnadenfrei: Höhere Privat-Bürgerschule unter Leitung des 
iakonus G. Lentz, 
St. Goarshausen: 1Erziehungs-Insutut (Institut Hofmann) des 
Dr. Gustav Müller (früher Karl Harrach), 
Godesberg (Rheinprovinz): Evangelisches Pädagogium (X realistische 
und progymnasiale Abtheilung) von Otto Kühne,) 
*) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur 
auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Regierungs-Kom- 
missars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese 
Prüfung das Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. Dis= 
pensationen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen 
Theilen derselben sind unstatthaft. 
1) Die Anstalt ist befugt, das wissenschaftliche Befähigungszeugniß 
für den einjährig freiwilligen Militärdienst denjenigen Schülern der 
Untersekunda auszustellen, welche die Entlassungsprüfung unter Vorsitz 
eines staatlichen Kommissars auf Grund der Ordnung der Reiseprüfung 
für die preußischen Progymnasien vom 6. Januar 1892 bestanden haben. 
Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum 
Ostertermin 1899 einschließlich Geltung, jedoch rückwirkende 
Kraft bis zum Ostertermin 1896. 
) Mit rückwirken der Kraft bis zum Ostertermin 1896.
	        
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