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Bandolier,
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müssen neuester Probe, gut verpaßt und mit dem Namen des betreffenden
V. Marschangelegenheiten.
. Sämmtliche Mannschaften haben für die Hin= und Rückreise, soweit angängig, die Eisenbahn zu
benutzen und sind dementsprechend von ihren Truppentheilen für die Hinreise mit Militär-
Fahrscheinen zu versehen. Wegen der Rückreise siehe III, 1b. ·
ie Kosten den Marsch von der Garnison nach dem Kommandoort werden seitens der
Infanterie-Schießschule gezahlt und liquidirt. Die Truppentheile haben daher in den Verpflegungs-
Bescheinigungen (siehe III, 1 d) die Höhe des gezahlten Marschkosten-Vorschusses anzugeben.
VI. Geldverpflegung.
. Die kommandirten Mannschaften verbleiben im Etat ihres Truppentheils und erhalten für
Rechnung des Etatskapitels 24 Löhnung von der Infanterie-Schießschule, und zwar
von dem auf den Beginn des Kommandos folgenden Monatsdrittel ab bis zum Ablauf
des Monatsdrittels, in welchem das Kommando endet.
Es beziehen ferner von der Infanterie-Schießschule:
die Unteroffiziere 6 NM. und die Gemeinen (ausschließlich Oekonomie-Handwerker) 3 .X.
Zulage monatlich.
. Der Infanterie-Schießschule ist von jedem Ausrücken der Kommandirten in eine höhere Löhnung
unter Angabe des Tages, von welchem ab dieselbe zahlbar ist, sofort nach der Beförderung
Kenntniß zu geben.
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Kriegsministerium. N Berlin den 11. Januar 1896.
fr. D.
Organisations-Aenderungen im Kriegsministerium.
Mit Genehmigung Seiner Majestaͤt des Kaisers und Koͤnigs wird mit dem 16. d. M. innerhalb
des Kriegsministeriums (Allgemeinen Kriegs-Departements) eine „Inspektion der technischen Institute“ —
zunächst provisorisch — errichtet.
ii der Spitze der Inspektion steht ein Inspekteur (Brigade-Kommandeur). Mit Wahrnehmung der
Geschäfte desselben ist der Inspekteur der Gewehr= und Munitionsfabriken beauftragt.
Der Inspektion, bestehend aus »··
vertechnischenAbtheiluagcehigentechnischenAbtheilungdeöKnegsmtniftersums),
der Handwaffen-Abtheilung (provisorisch neu errichtet),
sind unterstellt:
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Sprengstoffe.
No. 322/1. 96. K. N. Bronfart v. Schellendorff.