Bestimmungen
für die
Uebungen des Beurlaubkenstandes
im Etatsjahre 1896/97.
I. Im Allgemeinen.
1. Die Anlage 1 ergiebt den Umfang für die Uebungen u½
einschließlich der Schifffahrt treibenden Mannschaften. Beim #9 .
Train kommen Schifffahrt treibende Mannschaften nicht zur
Einziehung.
Die Generalkommandos und obersten Waffenbehörden
sind befugt, die in Anlage 1 festgesetzten Uebungsstärken in
geringem Umfange zu beschränken, falls besondere Verhältnisse
dies erwünscht erscheinen lassen.
2. Bei Bestimmung der Uebungsdauer ist der Eintreffe-
und Entlassungstag eingerechnet. Die zu den durch Anlage 1
festgesetzten Uebungen heranzuziehenden Offiziere und Unter-
offiziere des Friedensstandes sowie die Offiziere der Reserves)
melden sich zum Antritt ihres Dienstes einen Tag vor Beginn
der Uebung. Dasselbe gilt von den Unteroffizieren und Unter-
offizier-Aspiranten der Reserve, soweit nicht für diese — im
Interesse der Ausbildung (siehe Ziffer 22) — eine frühere
Einberufung in Frage kommt.)
Die General-Inspektion der Fußartillerie wird ermächtigt,
im Bedarfsfalle für einen Theil der Abgaben aus dem Friedens-
stande einen früheren Eintreffetag festzusetzen bz. nach Beendi-
*) Hinsichtlich des Eintressens der Offiziere und Unterofsiziere der
Landwehr bleibt nähere Bestimmung dem Ermessen der Gencralkommandos
— jedoch unter Berücksichtigung der gesetzlich zulässigen Uebungsdauer —
überlassen.
*“) Nur bei den als Transportführer zu verwendenden Unter-
offizieren 2c. des Beurlaubtenstandes muß von obiger Maßregel abgesehen
werden (siehe Verf. v. 11. 1. 95 Nr. 120/11 94 A 1).