Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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welche eine solche Uebung abzuhalten wünschen, haben dies bis 
spätestens 1. Mai dem Kriegsministerium (Allgemeines Kriegs- 
Departement) mitzutheilen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob bz. 
wie lange und in welcher Stärke an Offizieren und Mann- 
schaften die betreffenden Batterien hierbei auf Schießplätzen 
zusammengezogen werden sollen (vergl. Anlage 2). 
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu 
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen 
Kriegs-Departements vom 12. 11. 95 Nr. 157/11. 95 As fest- 
gesetzt worden. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1896 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jedem Generalkommando: 
je eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und 6. 2½% 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: # 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 5 und nöthigen- « 
falls eine Mittheilung nach Anlage 6, Bemerkung b. 
Bei Vorlage dieser Zahlen-Nachweisungen ist erforderlichen- 
falls gleichzeitig ein kurzgefaßter Bericht über besondere Vor- 
kommnisse und Bemerkungen von allgemeiner Bedeutung 
(3. B. über die besonderen Uebungsformationen), sowie hin- 
sichtlich etwaiger Wünsche für die Uebungen des nächsten Jahres 
vorzulegen. 
Gleichzeitig haben hierbei die Generalkommandos anzugeben, 
wieviel Mannschaften zur Bildung von Train-Uebungs-Kom- 
pagnien und als Train-Aufsichtspersonal (Anlage 1, Spalte 9 
und 10) und wieviel Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes 
(Anlage 4) sie für das nächste Jahr einzuziehen wünschen. 
II. Reserve und Landwehr. 
Offiziere. 
14. Die Einberufungen der Reserve= und Landwehr- 
Offiziere sind von den Generalkommandos bz. obersten Waffen- 
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