Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen 
werden. 
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt, 
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von 
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen 
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die 
Generalkommandos zu bewirken. 
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive 
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden 
Generalkommandos?), der Inspektion der immobilen Garde- 
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be- 
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks- 
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie 
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind, 
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs= bis 
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für 
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure 
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienst- 
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen 
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst 
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen 
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies der 
Fall war. 
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver- 
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen 
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar 
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben 
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den 
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag 
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.
	        
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