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Bekleidungsämtern bis zur Dauer von 8 Wochen einberufen
werden.
16. Der Chef des Generalstabes der Armee wird ermächtigt,
die Einberufung solcher Offiziere, welche als Adjutanten von
Linien-Kommandanturen bezeichnet sind — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer dreiwöchigen
Uebung bei den betreffenden Linien-Kommissionen durch die
Generalkommandos zu bewirken.
17. Die Generalkommandos werden ermächtigt, inaktive
oder dem Beurlaubtenstande angehörige Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als Adjutanten der stellvertretenden
Generalkommandos?), der Inspektion der immobilen Garde-
Infanterie oder der stellvertretenden Infanterie-Brigaden be-
zeichnet sind oder für den Dienst als Adjutanten von Bezirks-
kommandos ausgebildet werden sollen — jedoch, soweit sie
nicht Reserve-Offiziere und als solche noch übungspflichtig sind,
nur im Falle ihres Einverständnisses —, zu einer sechs= bis
achtwöchigen Dienstleistung einzuberufen. Offiziere, welche für
den Mobilmachungsfall als stellvertretende Bezirkskommandeure
bezeichnet sind, dürfen zu einer sechs= bis achtwöchigen Dienst-
leistung herangezogen werden, insofern es sich um Personen
handelt, welche noch nicht Gelegenheit gehabt haben, den Dienst
bei einem Bezirkskommando kennen zu lernen, oder bei welchen
eine längere Reihe von Jahren vergangen ist, seitdem dies der
Fall war.
In gleicher Weise können diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfall zur Ver-
wendung bei Reserve= und Landwehr-Infanterie-Bataillonen
bestimmt sind, zur Dienstleistung bei der Infanterie und zwar
während der Herbstübungen herangezogen werden. Dieselben
*) Die für den Mobilmachungsfall als Chefs des Stabes bei den
stellvertretenden Generalkommandos an Allerhöchster Stelle in Vorschlag
gebrachten inaktiven Offiziere sind zu einer Uebung nicht heranzuziehen.