Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

12 
haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Remontirungs- 
Ordnung beritten zu machen. 
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer 
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14tägige 
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes 
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der 
Miunitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst 
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für 
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung 
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch 
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartilleric, insoweit sie 
für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht ge- 
nommen sind, herangezogen werden. 
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere 
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der 
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feldartillerie 
heranzuziehen. 
19. Die Kauvallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes, 
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der 
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver- 
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung 
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie 
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der an- 
läßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be- 
fähigung erfolgen. Die Eutscheidung hierüber bleibt jedoch in 
jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse 
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5. 95 
Nr. 955. 4. 95. A1). 
Aerzte und Roßärzte. 
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und 
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-General= 
ärzte zuvor mit der Medizinal- Abtheilung des Kriegsministeriums 
in Verbindung zu setzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.