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haben sich gegebenenfalls gemäß § 55 der Remontirungs-
Ordnung beritten zu machen.
18. Nach Schluß der Herbstübungen finden nach näherer
Anordnung der Generalkommandos bei der Feldartillerie 14tägige
Uebungen von Kavallerie-Offizieren des Beurlaubtenstandes
behufs ihrer Ausbildung als Kommandeure bz. Zugführer der
Miunitions-Kolonnen statt. Es ist anzustreben, daß möglichst
alle Kavallerie-Offiziere, welche im Mobilmachungsfalle für
solche Stellen bestimmt sind, mindestens eine derartige Uebung
mit Erfolg abgeleistet haben. In zweiter Linie können auch
Offiziere des Beurlaubtenstandes der Feldartilleric, insoweit sie
für die genannte Mobilmachungsverwendung in Aussicht ge-
nommen sind, herangezogen werden.
In gleicher Weise sind auch diejenigen Kavallerie-Offiziere
des Beurlaubtenstandes, welche im Mobilmachungsfalle der
Fußartillerie zugetheilt werden, zu Uebungen bei der Feldartillerie
heranzuziehen.
19. Die Kauvallerie-Offiziere des Beurlaubtenstandes,
welche gemäß Ziffer 17 und 18 zur Dienstleistung bei der
Infanterie bz. Feldartillerie herangezogen werden können, ver-
bleiben dem Beurlaubtenstande ihrer Waffe; ihre Beförderung
in derselben kann, wenn sie für die Dauer bei der Infanterie
bz. Feldartillerie Verwendung finden sollen, auf Grund der an-
läßlich der Uebungen bei letzteren Waffen dargethanen Be-
fähigung erfolgen. Die Eutscheidung hierüber bleibt jedoch in
jedem einzelnen Falle nach Lage der besonderen Verhältnisse
den Generalkommandos überlassen (vergl. Verfg. v. 7. 5. 95
Nr. 955. 4. 95. A1).
Aerzte und Roßärzte.
20. Betreffs etwaiger Einziehung von Assistenz= und
Unterärzten des Beurlaubtenstandes haben sich die Korps-General=
ärzte zuvor mit der Medizinal- Abtheilung des Kriegsministeriums
in Verbindung zu setzen.