Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Die Einberufung von Roß- und Unterroßärzten des Be- 
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe 
des Bestandes an Uebungspflichtigen an. 
Mannschaften. 
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen 
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1. 
22. Bei denjenigen Infanterie-Regimentern, bei welchen 
eine Auffüllung der 13. und 14. Kompagnie bis zur Stärke 
zweier Friedenskompagnien der Vollbataillone niedrigen Etats 
während eines Theils der Manöver beabsichtigt ist*), sowie 
überall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse der 
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die auf 
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach dem 
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden, 
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle ist dafür 
eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen, 
damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 aus- 
geworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps bz. 
Waffengattungen nicht überschritten werden. 
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen 
zu erfolgen. 
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen 
(H. O. § 40,,) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen — 
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich- 
mäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je ein- 
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine 
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht 
in der Reserve bz. Landwehr 1. usgebots des betreffenden 
Mannes fällt. 
) Fur diejenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver haben, ergeht 
Sonderbestimmung.
	        
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