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Die Einberufung von Roß- und Unterroßärzten des Be-
urlaubtenstandes ordnen die Generalkommandos nach Maßgabe
des Bestandes an Uebungspflichtigen an.
Mannschaften.
21. Die Dauer der Uebungen beträgt im Allgemeinen
14 Tage, Abweichungen hiervon ergiebt Anlage 1.
22. Bei denjenigen Infanterie-Regimentern, bei welchen
eine Auffüllung der 13. und 14. Kompagnie bis zur Stärke
zweier Friedenskompagnien der Vollbataillone niedrigen Etats
während eines Theils der Manöver beabsichtigt ist*), sowie
überall da, wo es bei einzelnen Mannschaften im Interesse der
Ausbildung für wünschenswerth erachtet wird, kann die auf
14 Tage festgesetzte Uebungszeit für Reservisten, je nach dem
Ermessen der Generalkommandos bz. obersten Waffenbehörden,
bis zu 20 Tagen verlängert werden. In diesem Falle ist dafür
eine entsprechend geringere Zahl von Mannschaften einzuziehen,
damit die Löhnungsbeträge für die in der Anlage 1 aus-
geworfenen Mannschaftszahlen bei den einzelnen Armeekorps bz.
Waffengattungen nicht überschritten werden.
23. Die Einberufung hat möglichst in mehreren Theilen
zu erfolgen.
24. Bei Heranziehung der Jahresklassen zu den Uebungen
(H. O. § 40,,) ist — abgesehen von besonderen Verhältnissen —
darauf zu achten, daß die Mannschaften möglichst gleich-
mäßig im Reserve= und Landwehrverhältniß mindestens je ein-
mal einberufen werden. Es ist hierbei anzustreben, daß je eine
Einberufung möglichst in die letzten Jahre der Dienstpflicht
in der Reserve bz. Landwehr 1. usgebots des betreffenden
Mannes fällt.
) Fur diejenigen Armeekorps, welche Kaisermanöver haben, ergeht
Sonderbestimmung.