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Den in Betracht kommenden Mannschaften ist — im
Interesse der Regelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse — von
der Heranziehung zu derartigen Uebungen möglichst frühzeitig
Kenntniß zu geben.
27. Die zu den Train berufenden Kavalleristen
der Reserve (s. Anlage 1, lente 10) sind in erster Linie aus
denjenigen Gefreiten auszuwählen, welche als geeignet zum
Train-Aufsichtspersonal entlassen worden sind (s. Verfügung von
2. Februar 1893 — Nr. 251/1 93 A. — I. V. Bl. S. 35)
und möglichst den jüngeren Jahresklassen der Reserve zu ent-
nehmen.
Frühere Reservisten der Kavallerie, welche bei ihrer ersten
Einziehung zum Train, sowie solche Reservisten des Trains,
welche bei ihrer ersten Reserve-Uebung sich als geeignet für
Wachtmeisterstellen erwiesen haben,) sind, falls sie noch in der
Reserve und übungspflichtig sind, zu einer zweiten (vierzig-
tägigen) Uebung beim Train möglichst in dem auf die erste
Uebung folgenden Jahre — behufs Ausbildung als Feld-Wacht-
meister — heranzuziehen, unter Anrechnung (nach Uebungs-
tagen) auf die Zahl der gemäß Anlage 1, Spalte 10, einzu-
berufenden Kavalleristen der Reserve.
Gleichzeitig mit den in der Anlage 1, Spalte 10, bezeich-
neten Mannschaften ist von denjenigen Kavallerie-Regimentern,
welchen die Mobilmachung von Fuhrpark-Kolonnen obliegt, je
ein geeigneter, nicht zu junger aktiver Unteroffizier, welcher als
Wachtmeister für diese Fuhrpark-Kolonnen bestimmt ist, zu den
Train-Bataillonen zur Erlernung des Traindienstes zu gestellen.
Ebenso können Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie, welche
als Sergeanten für die Train-Kolonnen der Telegraphen-
Abtheilungen Verwendung finden sollen, zu gleichem Zweck zu
den Train-Bataillonen eingezogen werden.
*) Derartigen Mannschaften ist — gemäß H. O. § 34,9 — beie
ihrer Entlassung nach der ersten Uebung ein entsprechender Vermerk in
die Entlassungspapiere einzutragen.