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28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken
sind zu Uebungen heranzuziehen:
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern
gemäß F. O. Ziff. 400,
b) die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,“.
und Verfügungen des Kriegsministeriums vom 27. 6.
und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 A. 0,
JP) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen,
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O.
8 40, )
d) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O.
§ 46 — (. auch H. O. § 40, u), sofern sie nicht
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Reserve-
und Landwehr-Uebungen einberusen werden, *x)
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29,
1) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus-
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27, letzter
Absatz),
die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth-
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken-
wärter (s. Ziffer 30),
diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden,
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A M0 bz. 25. 6. 89
(16555 89 A. )) in die Garnisonlazarethe einzu-
berufen sind,
die Hülfsschreiber zu den Bezirkskommandos der Land-
wehr-Inspektion Berlin gemäß Verfügung des Kriegs-
ministeriums vom 11. 12. 95 Nr. 48/11. 95. A. u,
6.
b
—.
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz.
obersten Wafsenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen
im unmittelbaren Anschluß genehmigen.
*) Die einmal versügle Uebung B bleibt auch beim Verziehen in
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).