Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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28. Außer den in Anlage 1 aufgeführten Uebungsstärken 
sind zu Uebungen heranzuziehen: 
a) Die Ergänzungsmannschaften zu den Kaisermanövern 
gemäß F. O. Ziff. 400, 
b) die Volksschullehrer der Reserve gemäß H. O. 8 40,“. 
und Verfügungen des Kriegsministeriums vom 27. 6. 
und 29. 8. 93 (Nr. 439/6 bz. 1173/8. 93 A. 0, 
JP) die ehemaligen Einjährig-Freiwilligen aller Waffen, 
welche nicht Offizier-Aspiranten sind, gemäß H. O. 
8 40, ) 
d) die Offizier-Aspiranten 2c. aller Waffengattungen (H. O. 
§ 46 — (. auch H. O. § 40, u), sofern sie nicht 
lediglich zu den durch Anlage 1 festgesetzten Reserve- 
und Landwehr-Uebungen einberusen werden, *x) 
e) Bäcker und Schlächter der Reserve gemäß Ziffer 29, 
1) Unteroffiziere der Reserve der Kavallerie behufs Aus- 
bildung für Sergeantenstellen bei den Train-Kolonnen 
der Telegraphen-Abtheilungen (s. Ziffer 27, letzter 
Absatz), 
die in die Garnisonlazarethe einzuberufenden Lazareth- 
gehülfen und Unterlazarethgehülfen sowie Kranken- 
wärter (s. Ziffer 30), 
diejenigen zum Waffendienst nicht heranzuziehenden, 
dem Mannschaftsstande angehörenden Geistlichen, welche 
gemäß Verfügung des Kriegsministeriums vom 
13. 12. 88 (Nr. 105/12 88 A M0 bz. 25. 6. 89 
(16555 89 A. )) in die Garnisonlazarethe einzu- 
berufen sind, 
die Hülfsschreiber zu den Bezirkskommandos der Land- 
wehr-Inspektion Berlin gemäß Verfügung des Kriegs- 
ministeriums vom 11. 12. 95 Nr. 48/11. 95. A. u, 
6. 
b 
—. 
  
*) Auf besonderen Antrag dürfen die Generalkommandos bz. 
obersten Wafsenbehörden die Ableistung der beiden gesetzlichen Uebungen 
im unmittelbaren Anschluß genehmigen. 
*) Die einmal versügle Uebung B bleibt auch beim Verziehen in 
einen anderen Korpsbezirk bestehen (§ 46, 4, dritter Absatz H. O.).
	        
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