Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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hat in sinngemäßer Anwendung nach § 20, 1 der Bekleidungs- 
Ordnung zu verfahren. 
Denjenigen übenden Krankenwärtern, welchen das Tragen 
ihrer eigenen Klein-Bekleidungsstücke seitens des Lazareths 
gestattet wird, erhalten von letzterem dafür die tageweise zu 
berechnende etatsmäßige Geldvergütung. 
Geschäftszimmer-Servis. 
31. Für die Landwehr-Uebungs-Bataillone ist der tarif- 
mäßige Geschäftszimmer = Servis eines Linien= Infanterie- 
Bataillons auf die Uebungsdauer zuständig. 
III. Ersatz-Neservisten. 
32. Bei jedem Armeekorps sind 40 Ersatz-Reservisten zu 
einer 1. (10 wöchigen), 40 zu einer 2. (6wöchigen) und 40 zu 
einer 3. (4wöchigen) Uebung behufs Ausbildung im Kranken- 
wartedienst einzuziehen. « 
Für das Gardekorps sind diese Mannschaften aus dem 
Bereich des III. Armeekorps zu überweisen. 
Näheres über militärische Ausbildung, Einkleidung, Ver- 
pflegung rc. ergeben die Bestimmungen vom 25. 5. 1894. 
A. V. Bl. Seite 172/73.
	        
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