Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Anlage 4. 
1. 
2. 
O 
P 
Aebungen der Arbeitsfoldaten. 
Es sind zur Uebung einzuberufen aus dem Bereiche: 
a) des I. Armeekorps 20 Mann, 
b) = I1 - 40 - 
c) = III. - 50 - 
d) * IV. "° 100 2 
e) - V. - 55 * 
f1l) = V.I. - 60 
g6) . VII. 50 
bh) = VIII. - 100 = 
i) XJ. 40 
kjXI. — 99 
1) = TXUVVU. 41 
m) - XV. - 18 - 
B„r). NVII. 30 
Von den einberufenen Arbeitssoldaten sind behufs Mit- 
verwendung bei der Ausführung von Arbeiten auf den 
Truppenübungsplätzen Elsenborn bz. Hagenau zur Ver- 
fügung zu stellen 
dem VIII. Armeekorps 
seitens des X. Armeekorps 40 Mann, 
* - 60 —- 
dem XV. Armeekorps 
seitens des XIV. Armeekorps 32 Mann. 
Die Generalkommandos des VIII. und XV. Armee- 
korps haben das Erforderliche mit den betheiligten General= 
kommandos zu vereinbaren. 
Die Dauer der Uebung beträgt zwölf Tage (vergl. Ziffer 2 
Seite 5). 
Die Bestimmung darüber, wieviel Arbeitssoldaten in 
Grenzen der obigen Zahlen aus der Reserve, und wieviel 
aus der Landwehr einzuberufen sind, wird den einzelnen 
Generalkommandos überlassen.
	        
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