Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Das VIII. und das XV. Armeekorps haben das erforder- 
liche Aufsichtspersonal auch für die ihnen aus anderen 
Armeekorps zur Verfügung gestellten Arbeitssoldaten zu 
kommandiren. 
Werden an einem Orte 20 Mann und mehr zu gleicher 
Zeit eingezogen und nicht einer Arbeiter-Abtheilung über- 
wiesen, so sind sie einem Offizier zu unterstellen. 
Für die in die Arbeiter-Abtheilungen eingestellten 
Arbeitssoldaten des Beurlaubtenstandes ist auf je 15 Mann, 
im Uebrigen auf je 8 Mann ein Unteroffizier zur Auf- 
sicht zu kommandiren. 
Offiziere und Aufsichtsunteroffiziere beziehen die be- 
stimmungsmäßigen Zulagen. 
Hinsichtlich der Verwendung der Arbeitssoldaten und der 
Verrechnung der Kosten wird auf den § 24 und die Er- 
läuterung zu Anlage 9 der Dienstvorschrift für die Arbeiter= 
Abtheilungen Bezug genommen. 
4 Etwaige Bemerkungen, zu welchen die Einziehung der 
Arbeitssoldaten Veranlassung geben sollte, sind dem Kriegs- 
ministerium zum 1. November 1896 mitzutheilen.
	        
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