Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

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Die überetatsmäßige Rekrutenzahl für Desonomiehandwerker ist seitens der General- 
kommandos auf die gesammte normale Zahl für den Korpsbereich — also nicht für jeden 
einzelnen Truppentheil — zu berechnen und in der Ersatzbedarfsanmeldung den einzelnen Truppen- 
theilen bz. dem Bekleidungsamt, bei welchem die Einstellung erfolgen soll, zuzusetzen 
Die überetatsmäßigen Rekruten treten nach Maßgabe des Abganges an etatsmäßigen Mannschaften 
aller Jahresklassen in die freiwerdenden Etatsstellen ein. 
11. Die Festsetzung des Zeitpunktes der Nekruteneinstellung — insoweit in der Allerhöchssen 
Rabinets-Ordre Bestimmung nicht getroffen ist — bleibt vorbehalten. Die Einstellung der 
Zwei-, Drei= und Verrlährgsreivisigen hat im Allgemeinen grundsätzlich gleichzeitig mit den 
Hurrue zu erfolgen. 
Im Uebrigen wird betreffs Vermeidung einer Beorderung, des Transports sowie der 
Einstellung von Rekruten am Sonntage auf die Verfügung vom 9. Dezember 1895 — Nr. 99/12 
4. A 1. — Bezug genommen. 
. Mit Freiwilligen, welche von den Truppen mit zweijähriger Dienstzeit ausnahmsweise zu drei- 
jährigem Dienst angenommen werden, wird nach Bestimmung der Generalkommandos bei Annahme 
oder Diensteintritt in gleicher Weise wie mit den Vierjährig-Freiwilligen der Kavallerie (siehe 
Armee-Verordnungs-Blatt 1876 S. 142 Ziffer 6) kapitulirt. 
. Bezüglich vereinzelter Pacherstgestellungen von Rekruten und Freiwilligen, insofern die Rekruten 
der bberetat mäigen Rekrutenzahlen innerhall alb des gesammten Truppentheils 2c. ausnahmsweise 
vor dem 1. Februar 1897 acebrauct und in freigewordene iatsstellen eingerückt sind, wird 
auf die Verfügung vom 9. Dezember 1893 — Nr. 126 /12. 93. A. 1. — Bezug genommen. 
M Uebrigen findet eine zweitere Machers W durch einzelne Nathin und Freiwillige 
grundsätlich nicht statt (F. 1,7 H. O. erster A 
Jo. 536/1. 96. A. 1. Bronsart v. Sachnorfl. 
  
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