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4. Bei Mlung der Berechnung sind unberücksichtigt zu lassen:
die aus dem vor brgehenden Rekrutirungsjahr etwa im Herbst d. J. noch verbleibende
tsmäßige
enzahl,
b) an Be Gounsbige Ruelrut ꝛc. als Bäcker 2c. abzugebende Mannschaften,
c) überzählige Unterroßärzte,
d) die zur Ueberweisung kelengenden Füsiliere der Unteroffizierschulen und die Zöglinge der
Militärschule des großen Militärwaisenhauses,
e) überetatsmäßige Mannschaften bei der Ditziplinarabtheilung des Gardekorps,
) Überetatsmäßige Halbinvaliden,
9) die in die Verpflegung aufgenommenen Einjährig-Freiwilligen
h) Mannschaften, welche nach Strafverbüßung behufs Ableistung des Restes der aktiven
Dienstzeit zu ihrem Truppentheil zurückkehren,
i) Mannschaften, welche behufs Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit außerhalb des
Rekruten-Einstellungstermins eingestellt bz. wiedereingestellt werd
— werden derartige Mannschaften beim Rekrute meine bellingeternin eingestellt, so. Hen sie,
selbst wenn sie bereits guilitarisch ausgebildet sind, auf die n eze Anrechnung —
k) Mannschaften, deren Eulassung mit Invalidenversorgun ung beantragt wird, und
1) die zur Anstellung auf Probe und die zur been eistung aus der Truppe komman-
dirten Feldwebel und Vizefeldwebel (s. 6,2 F. B