Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Dreißigster Jahrgang (30)

Nachweisung, 
betreffend die Anrechnung früherer Dienstzeit bei der Gehaltsbemessung für 
wiederangestellte pensionirte Beamte. 
Anmerkungen. 
1. Die Vorbedingung für die Anrechnung ist erst rrlült, wenn die Summe in Spalte 16 ebensoviel 
oder mehr wie die Summe in Spalte 15 betr 
A Der Unterschied zwischen dem Vgtrage in Sie 17 und dem in Spalte 18 ergiebt den 
Jahresbetrag der zu Prährenden Zul — 
Spalte 20 ist zur Begründung der Anrechnung bestimmt, wenn zwischen der Pensionirung 
Epalte 3) und der Wiederanstellung (Spalte 7) ein längerer Zeitraum liegt. 
ei den in der Zeit vom 1. Januar 1896 ab etatsmäßig angestellten vormaligen Schutzmännern 
und Gendarmen ist in Spalte 5 nur die nach Erlangung des Zivilversorgungsscheins 
in der Schutzmannschaft oder Gendarmerie zurückgelegte Dienstzeit in Betracht zu ziehen. (Bei 
den vor dem 1. Januar 1896 etatsmäßig angestellten vormaligen Schutzmännern und Gendarmen 
die gesammte in der Schu zunannschaft oder Gendarmerie seit der etatsmäßigen Anstellung 
zurlckgliegee Dienstzeit zu berücksichtigen.)
	        
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