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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegsministerium.
31. Jahrgang. Zerlin den 20. Februar 1897. Nr. 5.
Abonnements auf dieses Blatt nehmen. nut 9 NM#halt entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für
gewöhnliche Exemplare (Dost- FJeitungsliste N 50 # für nur Jiinseltig bedruckte, zum Einkleben in die Akten
geeignete n # Jeitungsliste Nr. 712) 1¾ 90
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jeden Druckbogen von 8 Selten (5/#x für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung
festgesetzt it.
Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1897.
Nr. 32.
Fangschnur der Ulanen.
Seine Majestät der Kaiser und König haben zu bestimmen geruht, daß die Vangschnur aus der Feldausrüstung
der Ulanen ausscheidet und hinfort nur noch zum Paradeanzuge getragen wird
No. 697/1. 97. B. 3. v. Goßler.
Kriegeministerium. Berlin den 13. Februar 1897.
Nr. 33.
Unterscheidung gleichnamiger Offiziere.
Mit Allerhöchster Genehmigung ist angeordnet worden, daß die Unterscheidung der demselben Truppentheil 2c.
angehörigen Offiziere 2c. gleichen Namens und gleicher Charge in der gedruckten Rang= und Quartierliste der
Armee künftig nicht mehr durch Ordnungszahlen, sondern durch Zufügung des Rufnamens (in Klammer hinter
dem Familiennamen) zu erfolgen hat. Premierlieutenants und Sekondelieutenants sind hierbei als je eine Charge
für sich anzusehen. In gleicher Weise hat die Unterscheidung der demselben Truppentheil angehörigen Reserve-
offiziere gleichen Namens und gleicher Charge zu erfolgen. Bei den Bezirkskommandos sollen den Landwehr.
offizieren gleichen Namens und gleicher Charge die Rufnamen nur dann hinzugefügt werden, wenn die betreffenden
Offiziere derselben Waffengattung, gleichviel ob dem 1. oder 2. Aufgebot, angehören.
Im Anschluß hieran wird bestimmt:
1. In den geschriebenen Rang= und Quartierlisten der Behörden und Truppen sind die Ordnungs-
zahlen künftig ebenfalls nicht mehr anzuwenden.
Die Anmerkung zu F. 27,2 der Heerordnung ist zu streichen.
. In den Nachweisungen ber in Zugang. geo#mmnen Landwehroffiziere — Anmerkung zu §. 27,6
der Heerordnung — sind die Rufnamen, soweit es nach Obigem erforderlich ist, gleichfalls anzugeben.
Befinden sich bei den betreffenden Landwehrbezirken bereits Offiziere derselben Waffengattung sowie
gleichen Namens und gleicher Charge, so sind auch von diesen die Rufnamen nachrichtlich ersichtlich
zu machen, sofern letztere nicht bereits in der gedruckten Rang= und Quartierliste stehen oder in
früher vorgelegten Nachweisungen schon gemeldet sind.
No. 856/I1. 96. K. M. v. Goßler.
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