Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

Kriegsministerium. Berlin den 12. Februar 1897. 
Nr. 34. 
Ergänzung des Musters zu Kapitulationsverhandlungen. 
Zur Vermeidung von Versehen bei dem Abschluß von Kapitulationen, welche eine Schädigung der Kapitulanten 
in Bezug auf die Zuständigkeit des Kapitulations. Handgeldes zur Folge haben können, erhält der letzte Absatz 
der aufzunehmenden Kapitulationsverhandlungen (Muster siehe Armee-Verordnungs. Blatt von 1876 Seite 143) 
folgende Fassung: 
vIndem ich mich diesen Bedingungen ausdrücklich unterwerfe, bitte ich, zu meiner Kapitulation die 
höhere Bestätigung einzuholen und erkläre hiermit, daß ich über die Bestimmungen betreffend die 
Gewährung des Kapitulations. Handgeldes eingehend belehrt worden bin.)= 
Ferner sind die Kapitulationsverhandlungen mit nachstehender Fußuote zu versehen: 
*) Bekanntgabe des F. 56 Fr. Bes. V. und ausdrücklicher Hinweis darauf, daß die über die aktive Dienstpflicht 
hinaus zu übernehmende Dienstverpflichtung volle Jahre zu umfassen hat, wobei indeß die Jeit vom allgemeinen 
Entlassungstermin der Reserven des einen Jahres bis zu dem gleichen Termin des folgenden be. des nächst- 
folgenden Jahres als 1 bz. 2 volle Jahre anzusehen ist.= 
  
  
  
  
  
No. 29/2. 97. A. 1. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1897. 
Nr. 35. 
DBeiteintheilung für die Schießübungen der Fußartillerie 1897. 
« .« « Zeit, einschließlich 
Uebungsort Fußartillerie- Regiment Eintreffe und Abrücketag Bemerkungen 
I 
Landschießübungen. 
Nr. 15 29. upril. 29.Mai 
.. von Hindersin Nr. 2 7. Mai 26. » 
tillerie 
S u#ern Garde- und Encke Nr. 4 2. Juni 2. Juli 
von Linger Nr. 1 und Nr. 11 6. Juli 4. August 
Nr. 5 und von Dieskau Nr. 6 9. August 7. September 
Nr. 10 und Bataillon Nr. 13 29. April 29. Mai 
.. Nr. 7 und Nr. 12 2. Juni 3. Juli 
Jußartillerie. Nr. 8 und Nr. 9 6. Juli 3. Augast 
Schießplabß Wahn Generalfeldzeugmeister Nr. 3 und 
Nr. 14 t 7. Angust 1 4. September 
  
  
  
  
Seeschießübungen. 
Hierüber bleibt Bestimmung vorbehalten. 
No. 26 5/2. 97. A. 5. v. Goßler.
	        
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