Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium. Berlin den 15. Februar 1897. 
Nr. 36. 
Verfahren bei Bestellung besonderer Arten von Postsendungen an Soldaten bis zum Feldwebel aufwärts. 
1. Behufs Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens bei Bestellung und Aushändigung der an 
Soldaten bis zum Feldwebel aufwärtse gerichteten, 
a) durch Eilboten zu bestellenden Sendungen, 
b) der vom Absender mit dem Vermerk Eigenhändig= versehenen Einschreibesendungen, Post- 
anweisungen und Sendungen mit Werthangabe 
ist vom 1. März 1897 ab Folgendes zu beachten: 
Diese Sendungen sind auf den Regiments bz. Bataillons= u. s. w. Geschäftsstuben und für 
die Zeit, in welchen lehtere geschlossen sind, auf den Kasernenwachen abzuliefern. Auf diesen Stellen, 
welche den zuständigen Postbehörden unter Mittheilung der Empfangszeiten genau zu bezeichnen sind, 
haben Bücher auszuliegen, in welche die Postboten die Sendungen eintragen. Die Weiterbeförderung 
au die Adressaten hat sodann sofort zu erfolgen, und sind dieserhalb seitens des Truppentheils 
besondere Anordnungen zu treffen. Sind über die Sendungen den Postboten Quittungen auszustellen, 
so geschieht dies an den vorgenannten Empfangsstellen von den den Postbehörden als hierzu berechtigt 
zu bezeichnenden Personen (eventl. Regiments- u. s. w. Schreiber bz. Wachthabender der Kasernemwache). 
Wo Kasernenwachen nicht vorhauden sind, erfolgt die Aushändigung der vorstehend zu a 
und b erwähnten Sendungen — falls die Regiments u. s. w. Geschäftsstuben geschlossen sind — 
unmittelbar an den Empfänger. 
Letzteres gilt auch für solche von ihrem Truppentheil abkommandirte Mannschaften, welche 
nicht in Kasernen u. s. w. untergebracht sind. 
2. Bei der Bestellung von Postaufträgen, bei welchen es sich um einzuziehende Gelbbeträge handelt, 
ist in allen Fällen ein persönlicher Verkehr zwischen dem Briefträger und dem Adressaten erforderlich. 
Wird hierbei der Empfänger nicht angetroffen und ist auch seine alsbaldige Herbeirufung 
unthunlich, so trägt der Briefträger da, wo nach vorstehender Ziffer 1 ein Postbuch auszuliegen 
hat, in letzteres den Postauftrag nach Gegenstand, Empfänger und Betrag ein und vermerkt darin 
ferner, bis zu welchem Zeitpunkte der Auftrag auf der Post zur nachträglichen Einlösung bereit 
gehalten wird. Demnächst hat der Truppentheil den Adressaten zu veranlassen, persönlich auf der 
Post Nachfrage zu halten. , 
Da, wo Postbũcher nach Ziffer 1 nicht ausliegen, wird beim Nichtantreffen des Empfängers 
wie bei Postbestellungen an Privatpersonen verfahren. 
No. 525/1. 97. A. 1. v. Goßler. 
  
Kriegsministerium. Berlin den 12. Jannar 1897. 
Allgemeinetz Kriegs= Departement. 
Nr. 37. 
Ausgabe einer Sprengvorschrift und von Sonderabdrücken des Anhangs III) betreffend Auleitung zum 
Eissprengen. 
Die von der General- Inspektion des Ingenieur- und Pionierkorps und der Festungen herausgegebene -Spreng. 
vorschrifte erscheint in der Verlagsbuchhandlung von A. Bath, Berlin W., Mohrenstr. Nr. 19, und kann bei 
unmittelbarer Bestellung aus der Armee zum Preise von 1 X 70 P# für den in Leinewand gebundenen Abdruck 
bezogen werden. 
Sonderabdrücke des Anhangs III zur Sprengvorschrift, betreffend -Anleitung zum Eissprengen-, 
können gleichfalls von der genannten Buchhandlung zum Preise von 15 Pf. für das geheftete Exemplar 
bezogen werden. 
Dieser Sonderabdruck wird den Kommandobehörden u. s. w. in der erforderlichen Anzahl unter Um- 
schlag zugehen. 
Die unter Nr. 117 des Druckvorschriften. Etats aufgefährte -Anleitung zum Eissprengen für Militär. 
Kommandos= tritt außer Kraft. 
No. 60/1. 97. A. 6. Frhr. v. Falkenhausen.
	        
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