Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Kriegsministerium. Berlin den 13. März 1897. 
Nr. 54. 
Preußische Stempelsteuer-Angelegenheit. 
Der Herr Finanzminister hat bestimmt: 
1. Die von Militärpersonen oder Reichsbeamten aus Anlaß von Versetzungen beizubringenden polizei- 
lichen Bescheinigungen darüber, daß ihre bisherigen Wohnungen während der Zeit, für welche sie 
Miethsentschädigung aus der Reichskasse beanspruchen, leer gestanden haben, sind stempelfrei. 
Die unter 3 der -Ermäßigungen und Befreiungen= zu Nr. 32 des Stempeltarifs enthaltene Vorschrift 
über Stempelbefreiung der im Inlande in dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugten 
oder hergestellten Sachen oder Waaren ist nicht auf den Geltungsbereich des Stempelsteuergesetzes 
vom 31. Juli 1895 beschränkt, sondern darf auch dann zur Anwendung kommen, wenn die den 
Gegenstand der Verträge bildenden Sachen oder Waaren innerhalb des Deutschen Reichs in 
dem Betriebe eines der Vertragschließenden erzeugt oder hergestellt sind. 
No. 276/3. 97. B. 1. v. Goßler. 
# 
Kriegsministerium. ff Berlin den 5. März 1897. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Nr. 55. 
Aeuderungen von Ausrüstungs-Nachweisungen. 
1. Ausrüstungs-Nachweisung für eine Armee-Telegraphen- Abtheilung: 
Seite 7 ist hinter -2 Laternen= nachzutragen: 
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 
  
Materialien. 
T wagen: 1 
l 
Seitc2scSpaltelistunter-lSchranbenfchlüsselczusehen:plPtoyuaqelniuttekfchlüssecs. 
I 
14 prognagelmutter, 
küssel. 
  
2. Ausrüstungs= Nachweisung für eine Korps-Telegraphen -Abtheilung mit vierspännigen Materialien. 
wagen: 
Seite 11 ist hinter »2 Laternen= nachzutragen: 
  
—— 
9 Prohnagelmutter Materialien. 
schlüssel wagen: 1 
  
Seite 31C Spalte 1 ist unter —1 Schraubenschlüssel- zu setzen: -1 Protnagelmutterschlüssel. 
3. Ausrüstungs-Nachweisung für eine Pionier-Kompagnie: 
Seite 50. Zu den in Abtheilung 1 des Hinterwagenkastens zu verladenden Gegenständen ist 
zuzufügen: 
über das mittlere 
Fach ausgebreitet. 
1 wollene Decke 
  
Besondere Deckblötter werden nicht ausgegeben. 
No. 61/3. 97. A 6. v. der Boeck.
	        
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