Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

73 
Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegsministerium. 
31. Jahrgang. Lerlin den 21. März 1897. Nr. S. 
Abonnements auf bieses Blatt nehmen nur die Wostanhaalten entgegen. Der vierteljährliche Bezugspreis beträgt für 
gewöhnliche Exemplare (Post-Jeitungeliste Nr. 711) 1.X 50, für nur zinftitig bedruckte, zum Einkleben in die Akten 
geeignete Exemplare less Jeitungsliste Nr. 712) 1. 90 
Der Verkauf einzelner Nummern des Blattes erfolgt durch die Druchvorschriften= Berwaltung im Kriegsministerium. 
Für Berlin ist auch eine Verkaufsstelle Wilhelmstraße Nr. 82/85 beim förtner eingerichtet. Der Preis beträgt 20 für 
jeden Druckbogen von 8 Seiten (5./7 für jedes Blatt), falls nicht für einzelne Nummern noch eine besondere Preisermäßigung 
festgesetzt ist. 
  
  
Kriegeministerium. Berlin den 20. März 1897. 
Nr. 66. 
Vorläufige Bestimmungen, den Etat 1897/98 betreffend. 
Vorbehaltlich der Veröffentlichung der Allerhöchsten Bestimmungen, betreffend die Formationsänderungen u. s. w. 
aus Anlaß des Etats 1897/98 nebst zugehörigen Ausführungsbestimmungen u. s. w. wird auf Befehl Seiner 
Majestät des Kaisers und Königs vorläufig Nachstehendes bekannt gegeben: 
1. Die vierten (Halb.) Vataillone der Infanteric= Regimenter kommen in Fortfall. Aus je zweien 
dieser Bataillone, mit Ausnahme des aufzulösenden vierten Bataillons des 1. Garde-Regiments 
zu Fuß, werden Vollbataillone gebildet; je zwei dieser Vollbataillone werden zu einem Infanterie- 
Regiment und je zwei dieser Regimenter, mit Ausnahme des 5. Großherzoglich Hessischen Iufanterie. 
Regiments Nr. 168, zu einer Infanteriebrigade vereinigt. 
Zu diesem Zwecke sind zu errichten: 
16 Infanterie- Brigadestäbe, 
33 Infanterie. Regimentsstäbe und 
66 Infanterie-Bataillone (Vollbataillone). 
Das 5. Großherzoglich Hessische Insanterie= Regiment Nr. 168 wird der 49. Infanterie- 
brigade (1. Großherzoglich Hessischen) zugetheilt. 
Die Landwehr-Bezirkseintheilung für den Bereich der 21. und 22. Infanteribrigade 
erhält die aus der Anlage # ersichtliche anderweite Fassung. 
Die Allerhöchst genehmigten = Organisations-Bestimmungen aus Anlaß der Umformung 
der vierten Bataillone der Infanterie. Regimenter= enthalten die näheren Anordnungen zur Aus- 
führung der vorstehend erwähnten Organisations-Aenderungen und gehen den betheiligten Stellen 
besonders zu. 
Zutheilung und Standorte der neuen Kommandostäbe und Truppentheile, sowie die aus 
Anlaß der Umformung der vierten Bataillone nothwendigen Verlegungen bereits bestehender 
Truppentheile u. s. w. sind in den vorstehend bezeichneten Bestimmungen, wie aus den Anlagen 2 
und 3 ersichtlich, festgesetzt. 
2. Der Etat an Offizieren u. s. w. erhöht sich: 
a) zur Durchführung der unter Ziffer 1 angeordneten Organisationsänderung bei der Infanterie um 
rigadekommandeure, 
33 Regimentskommandeure, 
244 Sekondlieutenants, 
33 Oberstabsärzte und 
33 Stabsärzte; dagegen fallen bei derselben Waffe 67 Bataillonskommandeure, 
2 Hauptleute 1. Klasse, 2 Premierlieutenants und 60 Assistenzärzte fort. 
- 
56#%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.