Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Einunddreißigster Jahrgang (31)

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Versailles am 18. Januar 1871 zugegen waren, je einen silbernen Ring mit der 
bezüglichen Inschrift. 
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche nach den von Mir ertheilten 
besonderen Befehlen und Sgenchwigten Proben zu veranlassen. 
Berlin den 22. März 1 
An das Kriegsministerium. Wilhelm. v. Goßler. 
Kriegsministerium. Berlin den 22. März 1897. 
ie vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordres werden mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht: 
1. Die #n 2 ihren Bedarf an Kokarden bei dem zuständigen Bekleidungsamte zur außer. 
terminlichen Beschaffung a 
2. Proben der Katschen Kokarde und derjenigen außerprenßischen Landeskokarden, welche für die 
betreffenden Truppentheile bisher nicht eingeführt waren, werden den Königlichen Generalkommandos durch 
das Militär, Oekonomie-Departement zugehen. Die Ueberweisung von Nachproben an die Truppentheile 
wollen die Generalkommandos regeln; Lieferanten können solche durch die Bekleidungsämter beziehen. 
3. Das Landwehrkrenz an der Mübe und am Helm u. s. w. führt die dem betreffenden Staate 
entsprechende Inschrift (FMit Gott für König (Fürst) und Vaterland- bz. .Mit Gott fürs Vaterland.). 
4. Neuformationen im Kriege erhalten die Kokarden desjenigen Truppentheils, welcher ihre 
Bekleidungsvorräthe auffrischt. Zur Wachstuchmüße (vergl. §. 45 Bekleidungsordnung lI) wird nach 
Allerhöchster Bestimmung nur die Landeskokarde angelegt. 
5. Die Beschaffung der Kokarden (Feldzeichen) für Mannschaften erfolgt aus verfügbaren Mitteln 
der Truppen. Die Abgabe nicht mehr verwendbarer Kokarden u. s. w. an andere Truppentheile zum 
Abschätzungswerth wollen die Generalkommandos regeln; erforderlichenfalls ist die Vermittelung des 
Militär-Oekonomie-Departements in Anspruch zu nehmen. Bei den vorhandenen Beständen kann über 
Abweichungen hinsichtlich der Inschrift des Landwehrkrenzes hinweggesehen werden; auch bleiben der 
kokardenartige Zierat und das Feldzeichen an den Landwehrtschakos unverändert. 
Für das 7. Thüringische Infanteric. Regiment Nr. 96, das Infanterie-Regiment Graf Bülow 
von Dennewiß (6. Westfälisches) Nr. 55 und das 1. Hanseatische Infanterie. Regiment Nr. 75, deren 
Regimentsstab abweichend von den Bataillonen der betreffenden Garnison außer der deutschen die 
preußische Kokarde trägt, gelten als zugehörig zum Regimentsstabe die in den Friedens-Verpflegungsetats 
unter Titel 1 und 7 aufgeführten Offiziere und Mannschaften. 
u Ziffer 4 der Allerhöchsten Kabinets= Ordre: Reserveoffiziere bei Regimentern mit ver- 
schiedenen Landeskokarden für die Bataillone (Abtheilungen, Batterien) tragen neben der deutschen 
Kokarde die ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Landeskokarde, sofern letztere für Theile ihres Regiments 
vorgeschrieben ist, anderenfalls die Kokarde ihres Regimentsstabes. Entsprechende Festsetzungen gelten bei 
be für die sonstigen Uniformsabzeichen der Bataillone u. s. w. (Helmzierat, Schärpe u. s. w.). 
Zu Ziffer 5 der Allerhöchsten Kabinets= Ordre: Für Landwehroffiziere, Sanitätsoffiziere und 
obere ad a des Beurlaubtenstandes, welche in Bayern, Sachsen, Württemberg oder im Aus- 
lande wohnen, kommt die Landeskokarde desjenigen Bezirkskommandos in Betracht, bei welchem sie 
gemäß §. 51,7 der Heerordnung in Kontrole stehen. 
iNr. 
Zu 1 nnd 2. Die erforderlichen Proben gelangen durch die Bekleidungs-Abtheilung des Kriegs- 
ministecsums zur Ausgabe. Die hiernach nothwendigen Aenderungen erfolgen nach Maßgabe der ver. 
fügbaren Mittel. 
No. 500/97. K. M. v. Goßler.
	        
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