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Versailles am 18. Januar 1871 zugegen waren, je einen silbernen Ring mit der
bezüglichen Inschrift.
Das Kriegsministerium hat das hiernach Erforderliche nach den von Mir ertheilten
besonderen Befehlen und Sgenchwigten Proben zu veranlassen.
Berlin den 22. März 1
An das Kriegsministerium. Wilhelm. v. Goßler.
Kriegsministerium. Berlin den 22. März 1897.
ie vorstehenden Allerhöchsten Kabinets-Ordres werden mit Folgendem zur Kenntniß der Armee gebracht:
1. Die #n 2 ihren Bedarf an Kokarden bei dem zuständigen Bekleidungsamte zur außer.
terminlichen Beschaffung a
2. Proben der Katschen Kokarde und derjenigen außerprenßischen Landeskokarden, welche für die
betreffenden Truppentheile bisher nicht eingeführt waren, werden den Königlichen Generalkommandos durch
das Militär, Oekonomie-Departement zugehen. Die Ueberweisung von Nachproben an die Truppentheile
wollen die Generalkommandos regeln; Lieferanten können solche durch die Bekleidungsämter beziehen.
3. Das Landwehrkrenz an der Mübe und am Helm u. s. w. führt die dem betreffenden Staate
entsprechende Inschrift (FMit Gott für König (Fürst) und Vaterland- bz. .Mit Gott fürs Vaterland.).
4. Neuformationen im Kriege erhalten die Kokarden desjenigen Truppentheils, welcher ihre
Bekleidungsvorräthe auffrischt. Zur Wachstuchmüße (vergl. §. 45 Bekleidungsordnung lI) wird nach
Allerhöchster Bestimmung nur die Landeskokarde angelegt.
5. Die Beschaffung der Kokarden (Feldzeichen) für Mannschaften erfolgt aus verfügbaren Mitteln
der Truppen. Die Abgabe nicht mehr verwendbarer Kokarden u. s. w. an andere Truppentheile zum
Abschätzungswerth wollen die Generalkommandos regeln; erforderlichenfalls ist die Vermittelung des
Militär-Oekonomie-Departements in Anspruch zu nehmen. Bei den vorhandenen Beständen kann über
Abweichungen hinsichtlich der Inschrift des Landwehrkrenzes hinweggesehen werden; auch bleiben der
kokardenartige Zierat und das Feldzeichen an den Landwehrtschakos unverändert.
Für das 7. Thüringische Infanteric. Regiment Nr. 96, das Infanterie-Regiment Graf Bülow
von Dennewiß (6. Westfälisches) Nr. 55 und das 1. Hanseatische Infanterie. Regiment Nr. 75, deren
Regimentsstab abweichend von den Bataillonen der betreffenden Garnison außer der deutschen die
preußische Kokarde trägt, gelten als zugehörig zum Regimentsstabe die in den Friedens-Verpflegungsetats
unter Titel 1 und 7 aufgeführten Offiziere und Mannschaften.
u Ziffer 4 der Allerhöchsten Kabinets= Ordre: Reserveoffiziere bei Regimentern mit ver-
schiedenen Landeskokarden für die Bataillone (Abtheilungen, Batterien) tragen neben der deutschen
Kokarde die ihrer Staatsangehörigkeit entsprechende Landeskokarde, sofern letztere für Theile ihres Regiments
vorgeschrieben ist, anderenfalls die Kokarde ihres Regimentsstabes. Entsprechende Festsetzungen gelten bei
be für die sonstigen Uniformsabzeichen der Bataillone u. s. w. (Helmzierat, Schärpe u. s. w.).
Zu Ziffer 5 der Allerhöchsten Kabinets= Ordre: Für Landwehroffiziere, Sanitätsoffiziere und
obere ad a des Beurlaubtenstandes, welche in Bayern, Sachsen, Württemberg oder im Aus-
lande wohnen, kommt die Landeskokarde desjenigen Bezirkskommandos in Betracht, bei welchem sie
gemäß §. 51,7 der Heerordnung in Kontrole stehen.
iNr.
Zu 1 nnd 2. Die erforderlichen Proben gelangen durch die Bekleidungs-Abtheilung des Kriegs-
ministecsums zur Ausgabe. Die hiernach nothwendigen Aenderungen erfolgen nach Maßgabe der ver.
fügbaren Mittel.
No. 500/97. K. M. v. Goßler.